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FamFG


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

FamFG Das Werk zum FamFG gehört zur „gelben Reihe“ der Beck’schen Kommentare. Das bedeutet, der Leser erhält auf engstem Raum eine für die Praxis (und in der Regel auch für die Ausbildung) passende Erläuterung eines Gesetzeswerks. Daran muss sich ein solches Werk messen lassen. Ein entsprechend spezialisiertes Autorenteam sorgt für die Vermittlung des nötigen Fachwissens, da das FamFG ja nicht nur das Familienrecht, sondern auch weitere Themen umfasst, etwa das Betreuungsrecht oder das Nachlassrecht. Inklusive Verzeichnissen warten inzwischen fast 1500 Seiten auf den Leser. Die Gestaltung des Kommentars bietet das bekannte Erscheinungsbild mit dichtem Textfluss, in den Text eingebettete Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur sowie Hervorhebungen durch Fettdruck. Neuerungen, dass wie etwa im „Thomas/Putzo“ aus derselben Reihe ausbildungsgeeignete Tenorierungsvorschläge enthalten wären, sucht man allerdings meist vergeblich (eine lobenswerte Ausnahme findet man z.B. in § 323 FamFG, Rn. 9). Nachdem ich bislang im FamFG immer mit anderen Werken gearbeitet hatte, habe ich den Kommentar einmal quergelesen, um mir ein Bild zu verschaffen. Der Eindruck, was die direkte praktische Anwendung angeht, ist gemischt. Im Allgemeinen Teil zum Beispiel empfinde ich viele Kommentierungen zu abstrakt. Etwa im Rahmen des § 6 FamFG hätte ich in Rn. 17 ff. spezifisch familienrechtlich geprägte Beispiele für die Frage der Befangenheit erwartet und auch bei Rn. 21a hätte ich mir eine Wechselbeziehung zu § 163 FamFG gewünscht: wie weit darf der Sachverständige gehen bei seinem Bemühen um die Herbeiführung einer Einigung? Das gleiche Bild in § 7 FamFG, dort Rn. 8 ff.: wer konkret sind denn „Kann-Beteiligte“? Wer sind die „Muss-Beteiligten“? Ein Kommentar darf sich hier einfach nicht im Allgemeinen erschöpfen, wenn ohnehin das Platzangebot begrenzt ist. Das gleiche Bild bei der Frage der Berichtigung eines Beschlusses, § 42 FamFG, Rn. 4 ff.: auch hier sind mir die gewählten Rechtsprechungsbeispiele zu allgemein gehalten, als dass ich als Rechtsanwender den spezifischen FamFG-Anteil problemlos erkennen könnte. Im Rahmen des § 54 FamFG vermisse ich in Rn. 3 einen klaren Standpunkt zur höchst uneinheitlichen Kommentarliteratur, ob für eine Abänderung einer unterhaltsrechtlichen einstweiligen Anordnung neue Tatsachen vorgetragen werden müssen, oder ob dies nicht der Fall ist (vgl. zur e.A. Bumiller und Musielak/Borth, vermittelnd Keidel, a.A. Johannsen/Henrich). Hier wird zwar das Sorgerecht zutreffend zitiert, aber relevant wird diese Frage natürlich im Unterhaltsrecht, sodass ich mir diesbezüglich ein paar Sätze mehr an Kommentierung wünschen würde. Sehr gut gefallen hat mir die Kommentierung zu § 26 FamFG, in welchem die Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes und die dabei zu beachtenden Maximen ausgewogen abgearbeitet werden (dort Rn. 6 ff.). Gleiches gilt für das Pendant in Ehesachen, § 127 FamFG, wo ebenfalls die gerichtlichen Aufklärungspflichten klar umgrenzt werden, Rn. 2 ff. Auch die Anknüpfungsprüfung zur internationalen Zuständigkeit, § 98 FamFG, Rn. 10 ff., ist auf engem Raum gut verständlich dargestellt und die Anhänge zum internationalen Familienrecht sind als gelungene Zusammenfassung der Rechtslage ebenfalls sehr lesenswert. Spannend wird es in Kommentaren stets dann, wenn das gesetzlich Gewollte mit der Realität kollidiert, so zu sehen beim Beschleunigungsgrundsatz, § 155 FamFG. Die Ausführungen zur Terminierung, Rn. 8 ff., sind völlig zutreffend und geben gute Argumente gegen „Verzögerer“. Allerdings ist die Praxis durchaus davon geprägt, dass sonstige Beteiligte wie Jugendamt oder Verfahrensbeistand Zeit brauchen, um die Sachlage zu eruieren, sodass Terminierungen, die kürzer als zwei Wochen betragen, oft mit gewissem Unmut einhergehen. Zudem ist in Fällen der Kindesherausnahme ein allzu schneller Termin oft derart emotional überhitzt, dass die gewünschte gütliche Einigung in weite Ferne rückt, letztere aber mit gewissem Abstand durchaus möglich ist. Auch insofern befindet sich der Richter dann in einem Spannungsfeld, das in der Kommentierung gerne noch stärker herausgearbeitet werden könnte, um die Praxisnähe zu vertiefen. In den Ausführungen zum Verfahrensbeistand, § 158 FamFG, hätte ich mit bei der Rechtsstellung des Verfahrensbeistands wenigstens einen Satz zur Frage der Haftung gewünscht, zudem im Rahmen der Eignungsprüfung ein Statement zur Frage der Profession, da insbesondere seitens des Jugendamts gerne kritisiert wird, wenn Rechtsanwälte (also keine Pädagogen) zum Verfahrensbeistand bestellt werden. Zudem wäre ein Absatz zur Frage interessant, welche Schritte das Gericht unternehmen muss, wenn ein Verfahrensbeistand abgelehnt wird oder Vorbehalte gegen seine Arbeitsweise vorgebracht werden. Schön zu sehen ist, dass in den später folgenden Sondervorschriften zum Verfahrensbeistand stets der Rückbezug zur Grundnorm hergestellt wird, auch das ein Vorteil der einheitlichen Kommentierung durch Eickelmann. Neuerungen wie die gerichtliche „Bestätigung“ einer Einigung in Gewaltschutzsachen, § 214a FamFG, schließen wie selbstverständlich auch Hinweise auf die geänderte Rechtslage im materiellen Recht mit ein, hierzu § 4 GewSchG in Bezug auf Vergleiche. Zugleich erfolgt zutreffend eine Abgrenzung zur „Billigung“ einer Vereinbarung in Umgangssachen. Interessant ist die Anregung der Kommentierung, solche Vereinbarungen zu befristen, um die Kohärenz zu § 1 GewSchG zu wahren, Rn. 2: es ist ja gerade das Ziel der Rechtspraxis, die Beteiligten dauerhaft zu befrieden oder wenigstens voneinander fern zu halten und nicht alle 6 Monate ein neues Verfahren führen zu müssen. Ganz hervorragend sind auch die kurzen Einführungen vor neuen Abschnitten zu lesen, um wie nebenbei wichtige Informationen aufzunehmen. So werden in den Vorbemerkungen zu §§ 231 ff. FamFG ganz knapp, aber wunderbar präzise nicht nur die Problematik des Übergangs der Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger angesprochen, sondern auch die so ausgelösten Folgen für die Verfahrenskostenhilfe (Rn. 6). In diesem Abschnitt finden sich aber auch ansonsten sehr gute Kommentierungen, allen voran zu §§ 238, 239 FamFG, wenn es um die Abänderung von Unterhaltstiteln geht. Schließlich hat mich die Kommentierung zum Verfahren in Unterbringungssachen, § 312 FamFG, beeindruckt. Hier wird weit über die Grundinformationen hinaus ein Komplettüberblick zu materiellem Recht und Verfahrensrecht gegeben, zur Frage der Zwangsbehandlung oder auch zur Möglichkeit der nachträglichen richterlichen Entscheidung. Was bleibt als Fazit? Diesen Kommentar kann man sich schon alleine wegen der Kommentierungen zu Buch 2 des FamFG anschaffen. Man bekommt dort alle notwendigen Kenntnisse vermittelt und dies in leicht verständlicher Aufbereitung. Auch im Betreuungsrecht habe ich auf Anhieb zu den mir wichtigen Fragestellungen passende Ausführungen gefunden. Im Allgemeinen Teil gibt es vereinzelt Konkretisierungsbedarf, der aber an anderer Stelle durch beeindruckende Ausführlichkeit aufgewogen wird. Insgesamt kann man also die Neuauflage nur empfehlen, wenn man einen handlichen und zuverlässigen Begleiter im Dezernatsalltag benötigt. Für Detail- und komplexe Streitfragen muss man dann ohnehin umfangreichere Parallelwerke bemühen, um sich ein Gesamtbild zu machen.

Das Werk zum FamFG gehört zur „gelben Reihe“ der Beck’schen Kommentare. Das bedeutet, der Leser erhält auf engstem Raum eine für die Praxis (und in der Regel auch für die Ausbildung) passende Erläuterung eines Gesetzeswerks. Daran muss sich ein solches Werk messen lassen. Ein entsprechend spezialisiertes Autorenteam sorgt für die Vermittlung des nötigen Fachwissens, da das FamFG ja nicht nur das Familienrecht, sondern auch weitere Themen umfasst, etwa das Betreuungsrecht oder das Nachlassrecht. Inklusive Verzeichnissen warten inzwischen fast 1500 Seiten auf den Leser.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Die Gestaltung des Kommentars bietet das bekannte Erscheinungsbild mit dichtem Textfluss, in den Text eingebettete Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur sowie Hervorhebungen durch Fettdruck. Neuerungen, dass wie etwa im „Thomas/Putzo“ aus derselben Reihe ausbildungsgeeignete Tenorierungsvorschläge enthalten wären, sucht man allerdings meist vergeblich (eine lobenswerte Ausnahme findet man z.B. in § 323 FamFG, Rn. 9).

Nachdem ich bislang im FamFG immer mit anderen Werken gearbeitet hatte, habe ich den Kommentar einmal quergelesen, um mir ein Bild zu verschaffen. Der Eindruck, was die direkte praktische Anwendung angeht, ist gemischt. Im Allgemeinen Teil zum Beispiel empfinde ich viele Kommentierungen zu abstrakt. Etwa im Rahmen des § 6 FamFG hätte ich in Rn. 17 ff. spezifisch familienrechtlich geprägte Beispiele für die Frage der Befangenheit erwartet und auch bei Rn. 21a hätte ich mir eine Wechselbeziehung zu § 163 FamFG gewünscht: wie weit darf der Sachverständige gehen bei seinem Bemühen um die Herbeiführung einer Einigung? Das gleiche Bild in § 7 FamFG, dort Rn. 8 ff.: wer konkret sind denn „Kann-Beteiligte“? Wer sind die „Muss-Beteiligten“? Ein Kommentar darf sich hier einfach nicht im Allgemeinen erschöpfen, wenn ohnehin das Platzangebot begrenzt ist. Das gleiche Bild bei der Frage der Berichtigung eines Beschlusses, § 42 FamFG, Rn. 4 ff.: auch hier sind mir die gewählten Rechtsprechungsbeispiele zu allgemein gehalten, als dass ich als Rechtsanwender den spezifischen FamFG-Anteil problemlos erkennen könnte.

Im Rahmen des § 54 FamFG vermisse ich in Rn. 3 einen klaren Standpunkt zur höchst uneinheitlichen Kommentarliteratur, ob für eine Abänderung einer unterhaltsrechtlichen einstweiligen Anordnung neue Tatsachen vorgetragen werden müssen, oder ob dies nicht der Fall ist (vgl. zur e.A. Bumiller und Musielak/Borth, vermittelnd Keidel, a.A. Johannsen/Henrich). Hier wird zwar das Sorgerecht zutreffend zitiert, aber relevant wird diese Frage natürlich im Unterhaltsrecht, sodass ich mir diesbezüglich ein paar Sätze mehr an Kommentierung wünschen würde.

Sehr gut gefallen hat mir die Kommentierung zu § 26 FamFG, in welchem die Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes und die dabei zu beachtenden Maximen ausgewogen abgearbeitet werden (dort Rn. 6 ff.). Gleiches gilt für das Pendant in Ehesachen, § 127 FamFG, wo ebenfalls die gerichtlichen Aufklärungspflichten klar umgrenzt werden, Rn. 2 ff. Auch die Anknüpfungsprüfung zur internationalen Zuständigkeit, § 98 FamFG, Rn. 10 ff., ist auf engem Raum gut verständlich dargestellt und die Anhänge zum internationalen Familienrecht sind als gelungene Zusammenfassung der Rechtslage ebenfalls sehr lesenswert.

Spannend wird es in Kommentaren stets dann, wenn das gesetzlich Gewollte mit der Realität kollidiert, so zu sehen beim Beschleunigungsgrundsatz, § 155 FamFG. Die Ausführungen zur Terminierung, Rn. 8 ff., sind völlig zutreffend und geben gute Argumente gegen „Verzögerer“. Allerdings ist die Praxis durchaus davon geprägt, dass sonstige Beteiligte wie Jugendamt oder Verfahrensbeistand Zeit brauchen, um die Sachlage zu eruieren, sodass Terminierungen, die kürzer als zwei Wochen betragen, oft mit gewissem Unmut einhergehen. Zudem ist in Fällen der Kindesherausnahme ein allzu schneller Termin oft derart emotional überhitzt, dass die gewünschte gütliche Einigung in weite Ferne rückt, letztere aber mit gewissem Abstand durchaus möglich ist. Auch insofern befindet sich der Richter dann in einem Spannungsfeld, das in der Kommentierung gerne noch stärker herausgearbeitet werden könnte, um die Praxisnähe zu vertiefen.

In den Ausführungen zum Verfahrensbeistand, § 158 FamFG, hätte ich mit bei der Rechtsstellung des Verfahrensbeistands wenigstens einen Satz zur Frage der Haftung gewünscht, zudem im Rahmen der Eignungsprüfung ein Statement zur Frage der Profession, da insbesondere seitens des Jugendamts gerne kritisiert wird, wenn Rechtsanwälte (also keine Pädagogen) zum Verfahrensbeistand bestellt werden. Zudem wäre ein Absatz zur Frage interessant, welche Schritte das Gericht unternehmen muss, wenn ein Verfahrensbeistand abgelehnt wird oder Vorbehalte gegen seine Arbeitsweise vorgebracht werden. Schön zu sehen ist, dass in den später folgenden Sondervorschriften zum Verfahrensbeistand stets der Rückbezug zur Grundnorm hergestellt wird, auch das ein Vorteil der einheitlichen Kommentierung durch Eickelmann.

Neuerungen wie die gerichtliche „Bestätigung“ einer Einigung in Gewaltschutzsachen, § 214a FamFG, schließen wie selbstverständlich auch Hinweise auf die geänderte Rechtslage im materiellen Recht mit ein, hierzu § 4 GewSchG in Bezug auf Vergleiche. Zugleich erfolgt zutreffend eine Abgrenzung zur „Billigung“ einer Vereinbarung in Umgangssachen. Interessant ist die Anregung der Kommentierung, solche Vereinbarungen zu befristen, um die Kohärenz zu § 1 GewSchG zu wahren, Rn. 2: es ist ja gerade das Ziel der Rechtspraxis, die Beteiligten dauerhaft zu befrieden oder wenigstens voneinander fern zu halten und nicht alle 6 Monate ein neues Verfahren führen zu müssen.

Ganz hervorragend sind auch die kurzen Einführungen vor neuen Abschnitten zu lesen, um wie nebenbei wichtige Informationen aufzunehmen. So werden in den Vorbemerkungen zu §§ 231 ff. FamFG ganz knapp, aber wunderbar präzise nicht nur die Problematik des Übergangs der Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger angesprochen, sondern auch die so ausgelösten Folgen für die Verfahrenskostenhilfe (Rn. 6). In diesem Abschnitt finden sich aber auch ansonsten sehr gute Kommentierungen, allen voran zu §§ 238, 239 FamFG, wenn es um die Abänderung von Unterhaltstiteln geht.

Schließlich hat mich die Kommentierung zum Verfahren in Unterbringungssachen, § 312 FamFG, beeindruckt. Hier wird weit über die Grundinformationen hinaus ein Komplettüberblick zu materiellem Recht und Verfahrensrecht gegeben, zur Frage der Zwangsbehandlung oder auch zur Möglichkeit der nachträglichen richterlichen Entscheidung.

Was bleibt als Fazit? Diesen Kommentar kann man sich schon alleine wegen der Kommentierungen zu Buch 2 des FamFG anschaffen. Man bekommt dort alle notwendigen Kenntnisse vermittelt und dies in leicht verständlicher Aufbereitung. Auch im Betreuungsrecht habe ich auf Anhieb zu den mir wichtigen Fragestellungen passende Ausführungen gefunden. Im Allgemeinen Teil gibt es vereinzelt Konkretisierungsbedarf, der aber an anderer Stelle durch beeindruckende Ausführlichkeit aufgewogen wird. Insgesamt kann man also die Neuauflage nur empfehlen, wenn man einen handlichen und zuverlässigen Begleiter im Dezernatsalltag benötigt. Für Detail- und komplexe Streitfragen muss man dann ohnehin umfangreichere Parallelwerke bemühen, um sich ein Gesamtbild zu machen.

geschrieben am 23.07.2017 | 1019 Wörter | 6293 Zeichen

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