Navigation

Seiten der Rubrik "Bücher"


Google Anzeigen

Anzeigen

Bücher

Handbuch Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen


Statistiken
  • 3306 Aufrufe

Informationen zum Buch
  ISBN
  Autoren
  Verlag
  Sprache
  Seiten
  Erscheinungsjahr
  Extras

Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Handbuch Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen Bereits im Vorwort weist Milzer darauf hin, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung seit der Vorauflage eine rege Tätigkeit aufzuweisen hatten, sodass das Handbuch für die Rechtsanwender und Leser wieder eine Vielzahl von Neuerungen und Hinweisen aufnehmen konnte. Dazu gehören natürlich die Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Ehe, die durchaus positive Auswirkungen etwa auf die notarielle Vertragsgestaltungspraxis haben dürfte, aber auch die seit dem Jahr 2019 geltende europäische Güterrechtsverordnung. Solche Herausforderungen sind wichtig für ein etabliertes Handbuch wie das vorliegende, dessen Ziel es seit Beginn war, nicht nur den status quo abzubilden, sondern Impulse für die Gestaltung von Rechtsverhältnissen zu setzen. Der Inhalt des Buches erstreckt sich – inklusive Registern – auf etwa 400 Seiten, was angesichts des Volumens des Werks zunächst verwundert. Wirft man aber einen Blick auf die Seitendicke und blättert ein wenig, um die Haptik des Buches zu erkunden, wird rasch klar, dass zugunsten des Lesekomforts die Dicke des Buches ein wenig größer ist als bei anderen Werken. Sehr erfreulich ist die Verzahnung von Druck und Online-Nutzung der Inhalte. Über einen individuellen Code kann man auf der Beck-Homepage die zahlreichen Muster des Buches als RTF-Dokumente abrufen. Diese sind im Text deshalb auch extra mit einem besonderen Symbol gekennzeichnet. Auch ansonsten ist die Gestaltung des Werks lektüreförderlich: Ein gut untergliederter Fließtext mit fett gedruckten Leitwörtern, echte Fußnoten, graphisch hervorgehobene Formularvorschläge und Aufzählungen bieten ein klassisches Leseerlebnis ohne zu viele illustratorische Einflüsse, was bei der behandelten Thematik durchaus von Vorteil ist: Nicht jedes Teilrechtsgebiet eignet sich zur Aufbereitung in Flussdiagrammen, Schaubildern und Mindmaps. In insgesamt acht Teile wurden die Ausführungen untergliedert, die dann wiederum zahlreiche Unterkapitel (§) beinhalten. Nach einer Einleitung zu den Grundlagen des Ehevertrags samt richterlicher Inhaltskontrolle folgen Abschnitte zu güterrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Vereinbarungen sowie zum Versorgungsausgleich. Weitere Teile thematisieren vermögensbezogene und kindbezogene Vereinbarungen sowie abschließend Fallgruppen und Typen von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen. Der besondere Reiz des Werkes liegt nicht nur in hilfreichen Ausführungen zu verschiedenen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung, sondern auch in der dogmatischen Aufmachung. Denn der Begründer des Werks Langenfeld hat eine eigene kautelarjuristische Methode der Vertragsgesttaltung nach Vertrags- und Regelungstypen entwickelt (näher dazu S. 17 ff.), sodass man unter dem Eindruck dieser Systematik die Ausführungen noch einmal aus ganz anderem Blickwinkel studieren kann. Die so auf die verschiedenen Ehetypen abgestimmten Vertragssituationen helfen sowohl bei der Beratung als auch bei der situationsspezifischen Auslegung. Neben der vertragsbezogenen Darstellung ist aber selbstverständlich auch die richterliche Inhaltskontrolle immer wieder Gegenstand des Werks. Sehr schön wird eingangs (S. 23 ff.) die Rechtsprechung des BGH aufbereitet, vor allem auf die Frage des Initiierung der Prüfung im Spannungsfeld des § 26 FamFG hingewiesen. Besonders gefallen mir dabei einzelne Wortschöpfungen, wenn etwa von der „Vereinbarungsresistenz einzelner Scheidungsfolgen“ gesprochen wird (S. 31), die durch den gerichtlichen Prüfauftrag gerade nicht entsteht. Nachdem ich in der Praxis immer wieder damit konfrontiert werde, habe ich mir das Kapitel zu den Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich näher angesehen (S. 231 ff.). Die Problematik des § 16 VersAusglG wird erwähnt, Rn. 696, aber hier hätte ich mir ein paar weitere Details gewünscht, gerade was den durchaus möglichen Ausschluss der externen Teilung der Anrechte bei Landesbeamten in Scheidung mit gleichem Versorgungsträger angeht (z.B. hätte man auf die zahlreichen Ausführungen von Götsche zu dem Thema mit mehr als einer Fußnote eingehen können). Immerhin wird in den Rn. 742 ff. das Thema noch einmal aufgegriffen. Ob die in Rn. 708 vertretene These, dass die gerichtliche Wirksamkeitskontrolle eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch Einholung der Auskünfte nur bei aktiven Zweifeln eines der Ehegatten zu erfolgen hat, belastbar ist, wage ich zu bezweifeln. Denn die erstinstanzliche Praxis tendiert durchaus dazu, insbesondere bei im späteren Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, eine solche Kontrolle durchzuführen, um eine Benachteiligung des schwächeren Partners auszuschließen. Trotz der Kürze sehr spannend ist das Unterkapitel zur Doppelverdienerehe, in der ein Ehepartner Unternehmer ist und deshalb keine oder kaum Anwartschaften erworben hat. Die Gestaltungsoption mit Rücktrittsrecht (Rn. 729) dürfte in der amtsgerichtlichen Praxis äußerst selten gesehen worden sein. Das herausgegriffene Kapitel steht natürlich nur pars pro toto. Insgesamt lädt das Werk gerade den familienrechtlich tätigen Richter zum Schmökern geradezu ein, um die Amplituden der familienrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Gerichtssaals kennen zu lernen und diese Erkenntnisse dann in Vergleichsverhandlungen und mögliche Formulierungen einer zu treffenden Vereinbarung einfließen lassen zu können. Die möglichen Motive der Beteiligten, bestimmte Vertragsgestaltungen zu wählen, werden immer wieder mit einbezogen, sodass im Rahmen der ggf. notwendigen gerichtlichen Prüfung die Auslegung auch hierauf gestützt werden kann. Auch insofern liefert das Werk profunde Informationen. Insgesamt kann ich deshalb die Beschäftigung mit diesem Buch nur empfehlen, möglicherweise bei Richtern nicht für die ständige direkte Anwendung, aber sicherlich zum Zweck des Erkenntnisgewinns gerade bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Rahmen des FamFG.

Bereits im Vorwort weist Milzer darauf hin, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung seit der Vorauflage eine rege Tätigkeit aufzuweisen hatten, sodass das Handbuch für die Rechtsanwender und Leser wieder eine Vielzahl von Neuerungen und Hinweisen aufnehmen konnte. Dazu gehören natürlich die Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Ehe, die durchaus positive Auswirkungen etwa auf die notarielle Vertragsgestaltungspraxis haben dürfte, aber auch die seit dem Jahr 2019 geltende europäische Güterrechtsverordnung. Solche Herausforderungen sind wichtig für ein etabliertes Handbuch wie das vorliegende, dessen Ziel es seit Beginn war, nicht nur den status quo abzubilden, sondern Impulse für die Gestaltung von Rechtsverhältnissen zu setzen.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Der Inhalt des Buches erstreckt sich – inklusive Registern – auf etwa 400 Seiten, was angesichts des Volumens des Werks zunächst verwundert. Wirft man aber einen Blick auf die Seitendicke und blättert ein wenig, um die Haptik des Buches zu erkunden, wird rasch klar, dass zugunsten des Lesekomforts die Dicke des Buches ein wenig größer ist als bei anderen Werken. Sehr erfreulich ist die Verzahnung von Druck und Online-Nutzung der Inhalte. Über einen individuellen Code kann man auf der Beck-Homepage die zahlreichen Muster des Buches als RTF-Dokumente abrufen. Diese sind im Text deshalb auch extra mit einem besonderen Symbol gekennzeichnet. Auch ansonsten ist die Gestaltung des Werks lektüreförderlich: Ein gut untergliederter Fließtext mit fett gedruckten Leitwörtern, echte Fußnoten, graphisch hervorgehobene Formularvorschläge und Aufzählungen bieten ein klassisches Leseerlebnis ohne zu viele illustratorische Einflüsse, was bei der behandelten Thematik durchaus von Vorteil ist: Nicht jedes Teilrechtsgebiet eignet sich zur Aufbereitung in Flussdiagrammen, Schaubildern und Mindmaps.

In insgesamt acht Teile wurden die Ausführungen untergliedert, die dann wiederum zahlreiche Unterkapitel (§) beinhalten. Nach einer Einleitung zu den Grundlagen des Ehevertrags samt richterlicher Inhaltskontrolle folgen Abschnitte zu güterrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Vereinbarungen sowie zum Versorgungsausgleich. Weitere Teile thematisieren vermögensbezogene und kindbezogene Vereinbarungen sowie abschließend Fallgruppen und Typen von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen.

Der besondere Reiz des Werkes liegt nicht nur in hilfreichen Ausführungen zu verschiedenen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung, sondern auch in der dogmatischen Aufmachung. Denn der Begründer des Werks Langenfeld hat eine eigene kautelarjuristische Methode der Vertragsgesttaltung nach Vertrags- und Regelungstypen entwickelt (näher dazu S. 17 ff.), sodass man unter dem Eindruck dieser Systematik die Ausführungen noch einmal aus ganz anderem Blickwinkel studieren kann. Die so auf die verschiedenen Ehetypen abgestimmten Vertragssituationen helfen sowohl bei der Beratung als auch bei der situationsspezifischen Auslegung.

Neben der vertragsbezogenen Darstellung ist aber selbstverständlich auch die richterliche Inhaltskontrolle immer wieder Gegenstand des Werks. Sehr schön wird eingangs (S. 23 ff.) die Rechtsprechung des BGH aufbereitet, vor allem auf die Frage des Initiierung der Prüfung im Spannungsfeld des § 26 FamFG hingewiesen. Besonders gefallen mir dabei einzelne Wortschöpfungen, wenn etwa von der „Vereinbarungsresistenz einzelner Scheidungsfolgen“ gesprochen wird (S. 31), die durch den gerichtlichen Prüfauftrag gerade nicht entsteht.

Nachdem ich in der Praxis immer wieder damit konfrontiert werde, habe ich mir das Kapitel zu den Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich näher angesehen (S. 231 ff.). Die Problematik des § 16 VersAusglG wird erwähnt, Rn. 696, aber hier hätte ich mir ein paar weitere Details gewünscht, gerade was den durchaus möglichen Ausschluss der externen Teilung der Anrechte bei Landesbeamten in Scheidung mit gleichem Versorgungsträger angeht (z.B. hätte man auf die zahlreichen Ausführungen von Götsche zu dem Thema mit mehr als einer Fußnote eingehen können). Immerhin wird in den Rn. 742 ff. das Thema noch einmal aufgegriffen.

Ob die in Rn. 708 vertretene These, dass die gerichtliche Wirksamkeitskontrolle eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch Einholung der Auskünfte nur bei aktiven Zweifeln eines der Ehegatten zu erfolgen hat, belastbar ist, wage ich zu bezweifeln. Denn die erstinstanzliche Praxis tendiert durchaus dazu, insbesondere bei im späteren Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, eine solche Kontrolle durchzuführen, um eine Benachteiligung des schwächeren Partners auszuschließen.

Trotz der Kürze sehr spannend ist das Unterkapitel zur Doppelverdienerehe, in der ein Ehepartner Unternehmer ist und deshalb keine oder kaum Anwartschaften erworben hat. Die Gestaltungsoption mit Rücktrittsrecht (Rn. 729) dürfte in der amtsgerichtlichen Praxis äußerst selten gesehen worden sein.

Das herausgegriffene Kapitel steht natürlich nur pars pro toto. Insgesamt lädt das Werk gerade den familienrechtlich tätigen Richter zum Schmökern geradezu ein, um die Amplituden der familienrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Gerichtssaals kennen zu lernen und diese Erkenntnisse dann in Vergleichsverhandlungen und mögliche Formulierungen einer zu treffenden Vereinbarung einfließen lassen zu können. Die möglichen Motive der Beteiligten, bestimmte Vertragsgestaltungen zu wählen, werden immer wieder mit einbezogen, sodass im Rahmen der ggf. notwendigen gerichtlichen Prüfung die Auslegung auch hierauf gestützt werden kann. Auch insofern liefert das Werk profunde Informationen. Insgesamt kann ich deshalb die Beschäftigung mit diesem Buch nur empfehlen, möglicherweise bei Richtern nicht für die ständige direkte Anwendung, aber sicherlich zum Zweck des Erkenntnisgewinns gerade bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Rahmen des FamFG.

geschrieben am 01.03.2019 | 775 Wörter | 5113 Zeichen

Kommentare lesen Kommentar schreiben

Kommentare zur Rezension (0)

Platz für Anregungen und Ergänzungen