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Datenschutz-Grundverordnung/BDSG


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Rezension von

Mandy Hrube

Datenschutz-Grundverordnung/BDSG Nur ein Jahr nach der Erstauflage ist der Kommentar von Kühling/Buchner im April 2018 bereits in der zweiten Auflage erschienen. Grund hierfür ist das Zusammenspiel der DS-GVO mit den Vorschriften im neuen BDSG. Wie bereits die Vorauflage wird auch die Zweitauflage von einem Autorenteam mit umfassender wissenschaftlicher und praktischer Expertise im Datenschutzrecht kommentiert. Der 1624 Seiten starke Kommentar beginnt mit einer umfassenden Einführung, in der auf den Datenschutz als Regelungsgegenstand der Europäischen Union und das Zusammenspiel mit dem nationalen Datenschutzrecht, die primärrechtliche Umgehung des EU-Datenschutzrechts sowie die DS-GVO im Kontext der inter- und supranationalen Harmonisierungsbestrebungen und ihr Zusammenspiel mit dem nationalen Recht eingegangen wird (S. 1-47). Im Anschluss sind die Erwägungsgründe der DS-GVO abgedruckt, bevor sich das Werk der Kommentierung der einzelnen Artikel der DS-GVO und der Paragrafen des BDSG widmet. Am Ende des Kommentars findet sich ein ausführliches Sachverzeichnis. Die Einzelkommentierungen folgen einem durchgehenden Konzept: Nach einer Auswahl der zur Verfügung stehenden Literatur und einer Übersicht wird zunächst ein Überblick über die jeweilige Vorschrift gegeben und dessen Entstehungsgeschichte betrachtet, wobei in der Regel zunächst ein Abgleich mit der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG und/oder dem alten BDSG stattfindet. Anschließend folgt die ausführliche Kommentierung der Norm. Positiv fällt auf, dass Problempunkte verständlich aufgegriffen und – auch unter Berücksichtigung anderslautender Ansichten – umfassend behandelt werden. Buchner/Petri setzen sich beispielsweise ausführlich mit den Erlaubnistatbeständen des Art. 6 DS-GVO auseinander und gehen dabei auch auf den propagierten „risikobasierten Regelungsansatz“ als vorzugswürdige Alternative zum Verbotsprinzip ein (Art. 6 DS-GVO Rn. 14). Gelungen ist auch die Kommentierung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO, in der sich Hartung mit dem Begriff der „Funktionsübertragung“ befasst (Art. 28 DS-GVO Rn. 41 ff.). Der Umgang mit Fällen einer Funktionsübertragung bestand früher darin, eine Auftragsverarbeitung relativ eng auszulegen und abzulehnen, wenn der Auftragnehmer nicht rein nach den Weisungen quasi als „Werkzeug“ handelte. Hartung hinterfragt hier zu Recht, ob die Fallgestaltung der Funktionsübertragung nach Art. 28 DS-GVO und die damit zusammenhängende andere Auslegung der Begriffe „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ mittlerweile aber überhaupt noch erforderlich und angemessen ist. Nach umfassender Behandlung der Thematik, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bislang nach deutschem Recht klassischerweise als Funktionsübertragung eingeordneten Fälle unter der DS-GVO vielfach als Auftragsverarbeitung i.S.v. Art. 28 DS-GVO ausgestaltet werden können, kommt Hartung zu dem überzeugenden Ergebnis, dass der Begriff der Funktionsübertragung künftig aufgegeben und vermieden werden sollte. Wenig überzeugt hingegen die Ansicht von Bergt in der Kommentierung von Art. 37 DS-GVO zum Konzerndatenschutzbeauftragten (Art. 37 DS-GVO Rn. 27 ff.). Demnach fordere die nach Art. 37 Abs. 2 DS-GVO „leichte Erreichbarkeit“ des Datenschutzbeauftragten eine räumliche, eine sprachliche und eine zeitliche Komponente. Im Hinblick auf die räumliche Komponente sei laut Bergt aber offensichtlich nicht die Erreichbarkeit mittels Fernkommunikationsmitteln gemeint, weil eine solche ohnehin an nahezu jedem Ort der Erde gegeben sei. Diese Ansicht greift allerdings zu eng und berücksichtigt insbesondere nicht, dass ein Gespräch Vor-Ort nur eine Möglichkeit darstellt, um die Durchführung der Aufgaben zu gewährleisten. In der Kommentierung zum neuen BDSG macht Buchner bei § 4 BDSG darauf aufmerksam, dass die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume bislang unter der Vorschrift des § 6b BDSG aF geregelt war, die nun im neuen § 4 BDSG – inhaltlich weitestgehend identisch – auch unter der DS-GVO fortgelten soll. Dabei weist er jedoch zutreffend darauf hin, dass eine weite Fassung des § 4 BDSG mit der Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 DS-GVO nicht vereinbar ist. Soweit nichtöffentliche Stellen eine Videoüberwachung einsetzen, um damit Interessen zu verfolgen, die nicht unter die öffentlichen Interessen iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 fallen, muss damit richtigerweise nicht § 4 BDSG, sondern Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO Anwendung finden (§ 4 BDSG Rn. 1 ff.). Fazit: Die zweite Auflage bietet eine umfassende und gut verständliche Kommentierung der Vorschriften der DS-GVO und des neuen BDSG. Die ersten praktischen Auswirkungen und Entscheidungen seit ihrem Anwendungsbeginn konnte der Kommentar aufgrund des Bearbeitungsschlusses nicht aufgreifen. Es bleibt insofern zu hoffen, dass die nächste Auflage nicht lange auf sich warten lassen wird.

Nur ein Jahr nach der Erstauflage ist der Kommentar von Kühling/Buchner im April 2018 bereits in der zweiten Auflage erschienen. Grund hierfür ist das Zusammenspiel der DS-GVO mit den Vorschriften im neuen BDSG. Wie bereits die Vorauflage wird auch die Zweitauflage von einem Autorenteam mit umfassender wissenschaftlicher und praktischer Expertise im Datenschutzrecht kommentiert.

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06.04.2019

Der 1624 Seiten starke Kommentar beginnt mit einer umfassenden Einführung, in der auf den Datenschutz als Regelungsgegenstand der Europäischen Union und das Zusammenspiel mit dem nationalen Datenschutzrecht, die primärrechtliche Umgehung des EU-Datenschutzrechts sowie die DS-GVO im Kontext der inter- und supranationalen Harmonisierungsbestrebungen und ihr Zusammenspiel mit dem nationalen Recht eingegangen wird (S. 1-47). Im Anschluss sind die Erwägungsgründe der DS-GVO abgedruckt, bevor sich das Werk der Kommentierung der einzelnen Artikel der DS-GVO und der Paragrafen des BDSG widmet. Am Ende des Kommentars findet sich ein ausführliches Sachverzeichnis.

Die Einzelkommentierungen folgen einem durchgehenden Konzept: Nach einer Auswahl der zur Verfügung stehenden Literatur und einer Übersicht wird zunächst ein Überblick über die jeweilige Vorschrift gegeben und dessen Entstehungsgeschichte betrachtet, wobei in der Regel zunächst ein Abgleich mit der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG und/oder dem alten BDSG stattfindet. Anschließend folgt die ausführliche Kommentierung der Norm.

Positiv fällt auf, dass Problempunkte verständlich aufgegriffen und – auch unter Berücksichtigung anderslautender Ansichten – umfassend behandelt werden. Buchner/Petri setzen sich beispielsweise ausführlich mit den Erlaubnistatbeständen des Art. 6 DS-GVO auseinander und gehen dabei auch auf den propagierten „risikobasierten Regelungsansatz“ als vorzugswürdige Alternative zum Verbotsprinzip ein (Art. 6 DS-GVO Rn. 14). Gelungen ist auch die Kommentierung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO, in der sich Hartung mit dem Begriff der „Funktionsübertragung“ befasst (Art. 28 DS-GVO Rn. 41 ff.). Der Umgang mit Fällen einer Funktionsübertragung bestand früher darin, eine Auftragsverarbeitung relativ eng auszulegen und abzulehnen, wenn der Auftragnehmer nicht rein nach den Weisungen quasi als „Werkzeug“ handelte. Hartung hinterfragt hier zu Recht, ob die Fallgestaltung der Funktionsübertragung nach Art. 28 DS-GVO und die damit zusammenhängende andere Auslegung der Begriffe „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ mittlerweile aber überhaupt noch erforderlich und angemessen ist. Nach umfassender Behandlung der Thematik, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bislang nach deutschem Recht klassischerweise als Funktionsübertragung eingeordneten Fälle unter der DS-GVO vielfach als Auftragsverarbeitung i.S.v. Art. 28 DS-GVO ausgestaltet werden können, kommt Hartung zu dem überzeugenden Ergebnis, dass der Begriff der Funktionsübertragung künftig aufgegeben und vermieden werden sollte. Wenig überzeugt hingegen die Ansicht von Bergt in der Kommentierung von Art. 37 DS-GVO zum Konzerndatenschutzbeauftragten (Art. 37 DS-GVO Rn. 27 ff.). Demnach fordere die nach Art. 37 Abs. 2 DS-GVO „leichte Erreichbarkeit“ des Datenschutzbeauftragten eine räumliche, eine sprachliche und eine zeitliche Komponente. Im Hinblick auf die räumliche Komponente sei laut Bergt aber offensichtlich nicht die Erreichbarkeit mittels Fernkommunikationsmitteln gemeint, weil eine solche ohnehin an nahezu jedem Ort der Erde gegeben sei. Diese Ansicht greift allerdings zu eng und berücksichtigt insbesondere nicht, dass ein Gespräch Vor-Ort nur eine Möglichkeit darstellt, um die Durchführung der Aufgaben zu gewährleisten.

In der Kommentierung zum neuen BDSG macht Buchner bei § 4 BDSG darauf aufmerksam, dass die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume bislang unter der Vorschrift des § 6b BDSG aF geregelt war, die nun im neuen § 4 BDSG – inhaltlich weitestgehend identisch – auch unter der DS-GVO fortgelten soll. Dabei weist er jedoch zutreffend darauf hin, dass eine weite Fassung des § 4 BDSG mit der Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 DS-GVO nicht vereinbar ist. Soweit nichtöffentliche Stellen eine Videoüberwachung einsetzen, um damit Interessen zu verfolgen, die nicht unter die öffentlichen Interessen iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 fallen, muss damit richtigerweise nicht § 4 BDSG, sondern Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO Anwendung finden (§ 4 BDSG Rn. 1 ff.).

Fazit: Die zweite Auflage bietet eine umfassende und gut verständliche Kommentierung der Vorschriften der DS-GVO und des neuen BDSG. Die ersten praktischen Auswirkungen und Entscheidungen seit ihrem Anwendungsbeginn konnte der Kommentar aufgrund des Bearbeitungsschlusses nicht aufgreifen. Es bleibt insofern zu hoffen, dass die nächste Auflage nicht lange auf sich warten lassen wird.

geschrieben am 02.03.2019 | 661 Wörter | 4191 Zeichen

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