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Arbeitsrecht im Wandel der Zeit


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Rezension von

Dr. Sebastian Felz

Arbeitsrecht im Wandel der Zeit Das Vorhaben ist ambitioniert. Auf 194 Seiten möchte der emeritierte Regensburger Arbeitsrechtler Reinhard Richardi nichts weniger als eine – so der Untertitel des Buches – „Chronik des deutschen Arbeitsrechts“ schreiben. Er beginnt im Feudalismus mit den ständischen Regelungen des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten, überfliegt die Industrialisierung im Kaiserreich, den Ersten Weltkrieg, die Weimarer Republik, das „Dritte Reich“ und den Zweiten Weltkrieg, die Bundesrepublik und die DDR und endet mit den Regelungen der Arbeitsverhältnisse im digitalen Zeitalter. Anmerkungen und ein Personenregister schließen den Band ab. Richardis Erzählung kreist um eine Leerstelle, nämlich die fehlende Kodifikation des Arbeitsrechts in Deutschland seit 1871. Nach dem Übergang der vorindustriellen-ständischen Gesellschaft durch die industrielle Revolution in Moderne blieb eine „Kodifikationslücke im Bürgerlichen Gesetzbuch“. Dies war zwar eine Forderung des Reichstags bei der Verabschiedung des BGB, welche sich wiederum auf die kaiserliche Botschaft vom 4. Februar 1890 bezog, welche die Regelung der Zeit, der Dauer und der Art der Arbeit zur Staatsaufgabe zählte. Auch die Weimarer Reichsverfassung forderte in Art. 157 Abs. 2 die Schaffung eines einheitlichen Arbeitsrechts. Aber nicht der Gesetzgeber wurde tätig, sondern die Arbeitsrechtswissenschaft – ausgehend von Otto von Gierke – romantisierte das Arbeitsvertragsverhältnis als deutsch-rechtlichen Treudienstvertrag bzw. analysierte es marxistisch als Gewaltverhältnis des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer aufgrund des Eigentums an den Produktionsmitteln. „Der Vertrag“, so Richardi (S. 37), „wird auf den in seine Rechtswirksamkeit verzichtbaren Tatbestand zur Begründung eines rechtlichen Gewaltverhältnisses reduziert […]“. Arbeitsrecht ist daher bis heute häufig Richterrecht. Mit dem Stinnes-Legien-Abkommen von 1918 und der Tarifvertragsordnung entwickelte sich auch das kollektive Arbeitsrecht rasant. So waren Bestimmungen eines Tarifvertrages nicht mehr nur zwischen den Tarifvertragsparteien bindend, sondern wirkten für die tarifgebundene Belegschaft. Mit dem Nationalsozialismus und dem „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ wurden Führerprinzip, Gemeinschaftsbezogenheit und dem Verständnis der Arbeit als Ehrendienst an „Volk und Staat“ Prinzipien der Arbeitsverfassung als „personenrechtlichen Gliedschaftsverhältnis“. Eine weitere Stufe des Zwangsverhältnisses wurde ab 1939 im „Kriegsarbeitsrecht“ erreicht. Wiederaufbau der dogmatischen Strukturen und Entnazifizierung des Rechts stand ab 1945 auf der Agenda der 1949 gegründeten jungen Bundesrepublik. Auch in den sieben Jahrzehnten der west- und gesamtdeutschen Republik gelang eine Kodifikation des Arbeitsrechts. Motor der Rechtsentwicklung wurde das BAG unterstützt von der Rechtslehre. Immer wieder gelingt es Richardi, beginnend bei Robert Landmanns Kommentar der Gewerbeordnung 1884 über Hugo Sinzheimer, Alfred Hueck, Rolf Dietz oder Hans Carl Nipperdey, die Wissenschaftsgeschichte der Arbeitsrechtswissenschaft in die Analyse der allgemeinen rechtlichen Entwicklung einzuflechten. Einen großen Abschnitt widmet Richardi der Wiedervereinigung (S. 107 – 155). Auch hier wurde der Auftrag des Einigungsvertrags, das Arbeitsrecht zu kodifizieren, nicht durchgeführt – bis zum heutigen Tag. Daran konnte auch der Diskussionsentwurf des „Arbeitskreises Deutsche Rechtseinheit im Arbeitsrecht“ oder die Empfehlungen des Deutschen Juristentages Anfang der 1990er-Jahre nichts ändern. Nach Auffassung des Autors meidet der Gesetzgeber, das von der „Verbandsherrschaft geprägte Terrain“ zu betreten. Programtisch und altes sowie zukünftiges Recht verbindend kommt Richard Richardi zu dem Resümee: „Die persönliche Abhängigkeit [i.S.d. § 611a BGB, Anm. d. Verf.] als Kriterium unterstellt dem Empfänger der Dienstleistung eine persönliche Herrschaftsbefugnis, die er im Recht des freien Arbeitsvertrages nicht hat. Er hat sie erst recht nicht in der digitalen Arbeitswelt, die zunehmend die Sozialordnung bestimmt. In ihr wird bei einer freiheitlichen Ordnung die rechtsgeschäftliche Bindung ein konstitutives Element bleiben. Beim Rückgriff auf das römische Recht ist es die locatio conductio operarum, nicht die locatio conductio operis, die eine sinnvolle Grenze für die Geltung des Arbeitsrechts zieht. Dies ist alter Erkenntnisstand, den auch ‚Arbeiten 4.0‘ nicht widerlegt.“ Richardi schafft es, auf knapp 200 Seiten 200 Jahre deutsche Arbeitsrechtsgeschichte zu komprimieren: Ein ambitioniertes Vorhaben, das gelungen ist.

Das Vorhaben ist ambitioniert. Auf 194 Seiten möchte der emeritierte Regensburger Arbeitsrechtler Reinhard Richardi nichts weniger als eine – so der Untertitel des Buches – „Chronik des deutschen Arbeitsrechts“ schreiben. Er beginnt im Feudalismus mit den ständischen Regelungen des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten, überfliegt die Industrialisierung im Kaiserreich, den Ersten Weltkrieg, die Weimarer Republik, das „Dritte Reich“ und den Zweiten Weltkrieg, die Bundesrepublik und die DDR und endet mit den Regelungen der Arbeitsverhältnisse im digitalen Zeitalter. Anmerkungen und ein Personenregister schließen den Band ab.

Richardis Erzählung kreist um eine Leerstelle, nämlich die fehlende Kodifikation des Arbeitsrechts in Deutschland seit 1871. Nach dem Übergang der vorindustriellen-ständischen Gesellschaft durch die industrielle Revolution in Moderne blieb eine „Kodifikationslücke im Bürgerlichen Gesetzbuch“. Dies war zwar eine Forderung des Reichstags bei der Verabschiedung des BGB, welche sich wiederum auf die kaiserliche Botschaft vom 4. Februar 1890 bezog, welche die Regelung der Zeit, der Dauer und der Art der Arbeit zur Staatsaufgabe zählte. Auch die Weimarer Reichsverfassung forderte in Art. 157 Abs. 2 die Schaffung eines einheitlichen Arbeitsrechts. Aber nicht der Gesetzgeber wurde tätig, sondern die Arbeitsrechtswissenschaft – ausgehend von Otto von Gierke – romantisierte das Arbeitsvertragsverhältnis als deutsch-rechtlichen Treudienstvertrag bzw. analysierte es marxistisch als Gewaltverhältnis des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer aufgrund des Eigentums an den Produktionsmitteln. „Der Vertrag“, so Richardi (S. 37), „wird auf den in seine Rechtswirksamkeit verzichtbaren Tatbestand zur Begründung eines rechtlichen Gewaltverhältnisses reduziert […]“. Arbeitsrecht ist daher bis heute häufig Richterrecht.

Mit dem Stinnes-Legien-Abkommen von 1918 und der Tarifvertragsordnung entwickelte sich auch das kollektive Arbeitsrecht rasant. So waren Bestimmungen eines Tarifvertrages nicht mehr nur zwischen den Tarifvertragsparteien bindend, sondern wirkten für die tarifgebundene Belegschaft.

Mit dem Nationalsozialismus und dem „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ wurden Führerprinzip, Gemeinschaftsbezogenheit und dem Verständnis der Arbeit als Ehrendienst an „Volk und Staat“ Prinzipien der Arbeitsverfassung als „personenrechtlichen Gliedschaftsverhältnis“. Eine weitere Stufe des Zwangsverhältnisses wurde ab 1939 im „Kriegsarbeitsrecht“ erreicht.

Wiederaufbau der dogmatischen Strukturen und Entnazifizierung des Rechts stand ab 1945 auf der Agenda der 1949 gegründeten jungen Bundesrepublik. Auch in den sieben Jahrzehnten der west- und gesamtdeutschen Republik gelang eine Kodifikation des Arbeitsrechts. Motor der Rechtsentwicklung wurde das BAG unterstützt von der Rechtslehre. Immer wieder gelingt es Richardi, beginnend bei Robert Landmanns Kommentar der Gewerbeordnung 1884 über Hugo Sinzheimer, Alfred Hueck, Rolf Dietz oder Hans Carl Nipperdey, die Wissenschaftsgeschichte der Arbeitsrechtswissenschaft in die Analyse der allgemeinen rechtlichen Entwicklung einzuflechten. Einen großen Abschnitt widmet Richardi der Wiedervereinigung (S. 107 – 155). Auch hier wurde der Auftrag des Einigungsvertrags, das Arbeitsrecht zu kodifizieren, nicht durchgeführt – bis zum heutigen Tag. Daran konnte auch der Diskussionsentwurf des „Arbeitskreises Deutsche Rechtseinheit im Arbeitsrecht“ oder die Empfehlungen des Deutschen Juristentages Anfang der 1990er-Jahre nichts ändern.

Nach Auffassung des Autors meidet der Gesetzgeber, das von der „Verbandsherrschaft geprägte Terrain“ zu betreten.

Programtisch und altes sowie zukünftiges Recht verbindend kommt Richard Richardi zu dem Resümee:

„Die persönliche Abhängigkeit [i.S.d. § 611a BGB, Anm. d. Verf.] als Kriterium unterstellt dem Empfänger der Dienstleistung eine persönliche Herrschaftsbefugnis, die er im Recht des freien Arbeitsvertrages nicht hat. Er hat sie erst recht nicht in der digitalen Arbeitswelt, die zunehmend die Sozialordnung bestimmt. In ihr wird bei einer freiheitlichen Ordnung die rechtsgeschäftliche Bindung ein konstitutives Element bleiben. Beim Rückgriff auf das römische Recht ist es die locatio conductio operarum, nicht die locatio conductio operis, die eine sinnvolle Grenze für die Geltung des Arbeitsrechts zieht. Dies ist alter Erkenntnisstand, den auch ‚Arbeiten 4.0‘ nicht widerlegt.“

Richardi schafft es, auf knapp 200 Seiten 200 Jahre deutsche Arbeitsrechtsgeschichte zu komprimieren: Ein ambitioniertes Vorhaben, das gelungen ist.

geschrieben am 23.12.2019 | 589 Wörter | 3991 Zeichen

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