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FamFG


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

FamFG Der „Keidel“ ist ein Schwergewicht, inhaltlich wie optisch. In der inzwischen 20. Auflage bringt es der Kommentar auf bald 3300 Seiten und das „nur“ zum FamFG. Das Buch ist inzwischen so umfangreich geworden, dass Sekundärnormen verbannt wurden und nur noch auf einer hierfür eingerichteten Homepage abrufbar sind. Diese Änderung ist in Zeiten juristischer Datenbanken zu verschmerzen. Das Autorenteam hat Änderungen erfahren, ist aber weiterhin sowohl von der Mischung der Disziplinen, aber auch von der Qualität der Bearbeiter vorbildlich. Die Gestaltung des Kommentars ist für ein Werk aus der grauen Reihe der Beck-Kommentare sehr angenehm: der Text kommt ohne Abkürzungen aus, die Abschnitte sind optisch gut untergliedert, ein echtes Fußnotensystem erlaubt eine durchgehende Lektüre. Dass das Werk mit gleich zwei Lesebändchen ausgestattet ist, ist ein schöner Service und erspart so manchen Klebezettel. Der Aufbau der Kommentierungen umfasst den Normzweck, den Anwendungsbereich, Details der Norm sowie ergänzende Fragen zu Rechtsmitteln, Kosten und Gebühren. In Familiensachen ist das Werk ohnehin unverzichtbar, aber auch im übrigen FG-Bereich ist der Kommentar eine echte Bank. Dies kann man nicht nur bei den einzelnen betroffenen Normen so erkennen, dazu auszugsweise noch später, sondern auch anhand besonderer Bestandteile des Kommentars, die per se nicht selbstverständlich sind. So wird in einem Anhang zu § 58 FamFG eine Übersicht über Rechtsbehelfe aller Art gegeben oder in den Normen zum Auslandsbezug finden sich sogar tabellarische Übersichten zum besseren Verständnis der Normen. Genauer angesehen habe ich mir diesmal tatsächlich und bewusst typische FG-Normen abseits des Familienverfahrens im engeren Sinne. Bei Freiheitsentziehungsverfahren bietet der Kommentar nicht nur in den eigentlichen Normen der §§ 415 ff. FamFG umfangreiche Informationen, sondern auch im allgemeinen Teil werden Sonderfragen verfahrensspezifisch aufgegriffen (§ 26, Rn. 69 f.). Gesetzgeberische Neuerungen wie zum § 417 FamFG werden nicht nur eingepflegt, sondern auch zu Recht kritisch kommentiert (§ 417, Rn. 6). Auch vollstreckungsrechtliche Fragen wie die der Parallelität von Abschiebungshaft und Strafhaft finden sich wie selbstverständlich (§ 425, Rn. 6). Im Rahmen des Betreuungsrechts wird die Figur und Bedeutung des Verfahrenspflegers in der gebotenen Ausführlichkeit kommentiert, § 276 FamFG. Hierbei werden nicht nur die rechtlichen Vorgaben präzise erfasst, sondern auch praktische Erläuterungen helfen dem Leser weiter, etwa zur Auswahl des Verfahrenspflegers (Rn. 13) oder zur Frage der Kostentragungslast (Rn. 26). Erhellend sind auch die Kommentierungen zur einstweiligen Betreuung, was das Verhältnis zu Maßnahmen nach § 1846 BGB oder zur (späteren) Hauptsache angeht (Rn. 10, 24). Praktisch weiterführende Ausführungen finden sich bspw. auch bei der Frage, ob bei Aufhebung der Betreuung die Anhörung des Betroffenen geboten ist (§ 294, Rn. 12) oder welche Inhalte ein Gutachten in Betreuungssachen aufweisen muss (280, Rn. 23 ff.). Bei der Frage, wie eine Unterbringung vor Ort vollzogen werden kann (§ 326 FamFG) wird insbesondere die Rechtsprechung des BVerfG rezipiert, nach der eine Anhörung des Betroffenen nicht zwingend in dessen Wohnung zu erfolgen hat (Rn. 4a). Die genannten Beispiele sind nur als pars pro toto zu verstehen. Der Kommentar wird zu Recht als „Fundgrube“ beworben und setzt mit seiner Ausführlichkeit und seinen pointierten Ausführungen gegenüber Konkurrenzwerken schwer zu übertreffende Maßstäbe. Es ist eines meiner Lieblingswerke im FG-Bereich und die Arbeit mit dem Kommentar ist einfach Gewinn bringend.

Der „Keidel“ ist ein Schwergewicht, inhaltlich wie optisch. In der inzwischen 20. Auflage bringt es der Kommentar auf bald 3300 Seiten und das „nur“ zum FamFG. Das Buch ist inzwischen so umfangreich geworden, dass Sekundärnormen verbannt wurden und nur noch auf einer hierfür eingerichteten Homepage abrufbar sind. Diese Änderung ist in Zeiten juristischer Datenbanken zu verschmerzen. Das Autorenteam hat Änderungen erfahren, ist aber weiterhin sowohl von der Mischung der Disziplinen, aber auch von der Qualität der Bearbeiter vorbildlich.

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Die Gestaltung des Kommentars ist für ein Werk aus der grauen Reihe der Beck-Kommentare sehr angenehm: der Text kommt ohne Abkürzungen aus, die Abschnitte sind optisch gut untergliedert, ein echtes Fußnotensystem erlaubt eine durchgehende Lektüre. Dass das Werk mit gleich zwei Lesebändchen ausgestattet ist, ist ein schöner Service und erspart so manchen Klebezettel. Der Aufbau der Kommentierungen umfasst den Normzweck, den Anwendungsbereich, Details der Norm sowie ergänzende Fragen zu Rechtsmitteln, Kosten und Gebühren.

In Familiensachen ist das Werk ohnehin unverzichtbar, aber auch im übrigen FG-Bereich ist der Kommentar eine echte Bank. Dies kann man nicht nur bei den einzelnen betroffenen Normen so erkennen, dazu auszugsweise noch später, sondern auch anhand besonderer Bestandteile des Kommentars, die per se nicht selbstverständlich sind. So wird in einem Anhang zu § 58 FamFG eine Übersicht über Rechtsbehelfe aller Art gegeben oder in den Normen zum Auslandsbezug finden sich sogar tabellarische Übersichten zum besseren Verständnis der Normen.

Genauer angesehen habe ich mir diesmal tatsächlich und bewusst typische FG-Normen abseits des Familienverfahrens im engeren Sinne.

Bei Freiheitsentziehungsverfahren bietet der Kommentar nicht nur in den eigentlichen Normen der §§ 415 ff. FamFG umfangreiche Informationen, sondern auch im allgemeinen Teil werden Sonderfragen verfahrensspezifisch aufgegriffen (§ 26, Rn. 69 f.). Gesetzgeberische Neuerungen wie zum § 417 FamFG werden nicht nur eingepflegt, sondern auch zu Recht kritisch kommentiert (§ 417, Rn. 6). Auch vollstreckungsrechtliche Fragen wie die der Parallelität von Abschiebungshaft und Strafhaft finden sich wie selbstverständlich (§ 425, Rn. 6).

Im Rahmen des Betreuungsrechts wird die Figur und Bedeutung des Verfahrenspflegers in der gebotenen Ausführlichkeit kommentiert, § 276 FamFG. Hierbei werden nicht nur die rechtlichen Vorgaben präzise erfasst, sondern auch praktische Erläuterungen helfen dem Leser weiter, etwa zur Auswahl des Verfahrenspflegers (Rn. 13) oder zur Frage der Kostentragungslast (Rn. 26). Erhellend sind auch die Kommentierungen zur einstweiligen Betreuung, was das Verhältnis zu Maßnahmen nach § 1846 BGB oder zur (späteren) Hauptsache angeht (Rn. 10, 24). Praktisch weiterführende Ausführungen finden sich bspw. auch bei der Frage, ob bei Aufhebung der Betreuung die Anhörung des Betroffenen geboten ist (§ 294, Rn. 12) oder welche Inhalte ein Gutachten in Betreuungssachen aufweisen muss (280, Rn. 23 ff.). Bei der Frage, wie eine Unterbringung vor Ort vollzogen werden kann (§ 326 FamFG) wird insbesondere die Rechtsprechung des BVerfG rezipiert, nach der eine Anhörung des Betroffenen nicht zwingend in dessen Wohnung zu erfolgen hat (Rn. 4a).

Die genannten Beispiele sind nur als pars pro toto zu verstehen. Der Kommentar wird zu Recht als „Fundgrube“ beworben und setzt mit seiner Ausführlichkeit und seinen pointierten Ausführungen gegenüber Konkurrenzwerken schwer zu übertreffende Maßstäbe. Es ist eines meiner Lieblingswerke im FG-Bereich und die Arbeit mit dem Kommentar ist einfach Gewinn bringend.

geschrieben am 27.02.2020 | 520 Wörter | 3139 Zeichen

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