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AnwaltKommentar Arbeitsrecht


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Rezension von

Matthias Gebhardt

AnwaltKommentar Arbeitsrecht Schon in seiner ersten Auflage konnte sich der „AnwaltKommentar Arbeitsrecht“ herausgegeben von Klaus Hümmerich, Winfried Boecken und Franz Josef Düwell als Basiswerk auf seinem Gebiet durchsetzen; sogar das Bundesarbeitsgericht als höchstes deutsches Gericht für Arbeitsstreitigkeiten nahm bereits Bezug auf den Kommentar. Mit der 2. Auflage kommen nun noch einige Gesetze neu hinzu und der Umfang wächst um weitere rund 600 Seiten auf etwa 5300. Wie der Name bereits zeigt soll der Kommentar in erster Linie eine Hilfe für die anwaltliche Praxis sein. Mit dem Zitieren durch Gerichtshöfe, wie anfangs genannt, erfährt der Anwalt-Kommentar Arbeitsrecht nicht nur Lob für einzelne Inhalte, sondern es zeigt sich auch dass die Methodik und die Darstellung der Themengebiete ganzheitlich gelungen sind. Zum Bereich Arbeitsrecht generell kann damit an dieser Stelle ohne Zweifel von einem die praxisrelevanten gesetzlichen Thematiken abschließend behandelnden Werk gesprochen werden, das sowohl die einzelnen Inhalte als auch die Inhalte des gesamten Themenfeldes vollständig behandelt. Die Methode der Kommentierung verläuft dabei in einem einheitlichen Rahmen. Es wird Allgemeines zum Gesetz gegen, wodurch der Zweck der Bestimmung nähe gebracht wird. Im Anschluss daran sind die konkreten Inhalte der Norm ausführlich erläutert. Verbindungen zu anderen Rechtsgebieten und z.T. zum Prozessrecht schaffen danach eine Einordnung in den Gesamtzusammenhang. Als letztes werden einige Beraterhinweise gegeben. Diese geben Ratschläge zu möglichen Verhaltensweisen und zeigen worauf man dabei achten muss. So werden Haftungsfallen aufgedeckt, es wird auf die unterschiedlichen Anträge aufmerksam gemacht, die an die entsprechend zuständigen Gerichte gestellt werden müssen und es wird aufgezeigt wie dem eigenen Mandanten Vorteile in einem potentiellen arbeitsgerichtlichen Verfahren verschafft werden können. Für Kenner der ersten Auflage hier ein Hinweis zu den größten Veränderungen: Abgesehen von neuester Rechtsprechung wurden das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, das Gendiagnostikgesetz in Teilen, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen, das Pflegezeitgesetz, das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer/innen in einer europäischen Genossenschaft und das Urheberrechtsgesetz in Teilen neu mit Kommentierung eingefügt. Das zu Beginn eingefügte Inhaltsverzeichnis stellt dabei auch weiterhin durch eine grobe Übersicht mit einer allgemeinen Einteilung nach bearbeiteten Gesetzen in den einzelnen Themenbereichen einen Vorteil dar. So werden beispielsweise die Stellen für das Aktiengesetz oder aber des Mitbestimmungsgesetzes angegeben, wodurch nach konkreten Inhalten zwar gesucht werden muss, aber eine grundsätzliche Einordnung betreffend der Seitenzahlen möglich ist. Außerdem wird in beiden Bänden diese Gesamtübersicht zu beiden Werken gegeben, was einen Umgang mit den vielfältigen Inhalten erleichtert und zur erstmaligen Einsicht einen fortwährenden Überblick schafft. Bei längerer Arbeit mit dem Kommentar kann dies jedoch auch gegenteilig als überflüssig empfunden werden. Die Gestaltung des Stichwortverzeichnisses spielt in dem zwei bändigen Werk ebenfalls eine Bedeutende Rolle; muss dieses doch bei der Suche nach bestimmten Problematiken sehr oft herangezogen werden. In dem ersten der zwei Bücher ist dabei keines zu finden, was auf den ersten Blick fragwürdig ist bzgl. des Konzeptes und des Nutzens. Dadurch dass das Stichwortverzeichnis zum gesamten Inhalt aber in einem, dem zweiten Buch enthalten ist, wird das Nachschlagen erheblich vereinfacht. So muss nicht getrennt nach Büchern nach den einzelnen Rechtsgebieten gesucht werden, sondern es ist ein gesamt-arbeitsrechtliches Nachschlagen möglich. Wie es für ein Werk mit Praxisbedeutung erforderlich ist, sind fortwährend Verweise auf Rechtsprechung gegeben. Hierbei wird stets auf erstrichterliche und letztrichterliche Entscheidungen hingewiesen. In den Zitaten kommen aber auch Vermerke auf weiterführende literarische Werke nicht zu kurz. So wird an dem zwölfseitigen Literaturverzeichnis erkennbar, dass ein wissenschaftliches Fundament erhalten wird ohne zu sehr in die Theorie der Wissenschaft einzutauchen. Sprachlich ist mit wenigen Abkürzungen ein flüssiges Lesen gewährleistet. Einfache Formulierungen und verhältnismäßig kurze Satzkonstruktionen tragen ihren Teil dazu bei. Ein richtiger Lesefluss kommt aber dennoch nicht zustande. Hierfür findet eine zu sehr auf eine Informationsballung gerichtete Darstellung statt, die wiederum der Vollständigkeit bei einem angemessenen Umfang zu Gute kommt. Summa summarum ist mit dem Arbeitsrecht-Kommentar ein Standardwerk der arbeitsrechtlichen Praxis geschaffen worden. Für Rechtsanwälte ist es gerade durch die Beraterhinweise ein nicht wegzudenkendes Hilfsmittel; aber auch für Richter oder Juristen in Rechts- oder Personalabteilungen sind die Kommentierung und die Beraterhinweise äußerst nützlich.

Schon in seiner ersten Auflage konnte sich der „AnwaltKommentar Arbeitsrecht“ herausgegeben von Klaus Hümmerich, Winfried Boecken und Franz Josef Düwell als Basiswerk auf seinem Gebiet durchsetzen; sogar das Bundesarbeitsgericht als höchstes deutsches Gericht für Arbeitsstreitigkeiten nahm bereits Bezug auf den Kommentar. Mit der 2. Auflage kommen nun noch einige Gesetze neu hinzu und der Umfang wächst um weitere rund 600 Seiten auf etwa 5300. Wie der Name bereits zeigt soll der Kommentar in erster Linie eine Hilfe für die anwaltliche Praxis sein.

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Mit dem Zitieren durch Gerichtshöfe, wie anfangs genannt, erfährt der Anwalt-Kommentar Arbeitsrecht nicht nur Lob für einzelne Inhalte, sondern es zeigt sich auch dass die Methodik und die Darstellung der Themengebiete ganzheitlich gelungen sind. Zum Bereich Arbeitsrecht generell kann damit an dieser Stelle ohne Zweifel von einem die praxisrelevanten gesetzlichen Thematiken abschließend behandelnden Werk gesprochen werden, das sowohl die einzelnen Inhalte als auch die Inhalte des gesamten Themenfeldes vollständig behandelt.

Die Methode der Kommentierung verläuft dabei in einem einheitlichen Rahmen. Es wird Allgemeines zum Gesetz gegen, wodurch der Zweck der Bestimmung nähe gebracht wird. Im Anschluss daran sind die konkreten Inhalte der Norm ausführlich erläutert. Verbindungen zu anderen Rechtsgebieten und z.T. zum Prozessrecht schaffen danach eine Einordnung in den Gesamtzusammenhang. Als letztes werden einige Beraterhinweise gegeben. Diese geben Ratschläge zu möglichen Verhaltensweisen und zeigen worauf man dabei achten muss. So werden Haftungsfallen aufgedeckt, es wird auf die unterschiedlichen Anträge aufmerksam gemacht, die an die entsprechend zuständigen Gerichte gestellt werden müssen und es wird aufgezeigt wie dem eigenen Mandanten Vorteile in einem potentiellen arbeitsgerichtlichen Verfahren verschafft werden können.

Für Kenner der ersten Auflage hier ein Hinweis zu den größten Veränderungen:

Abgesehen von neuester Rechtsprechung wurden das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, das Gendiagnostikgesetz in Teilen, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen, das Pflegezeitgesetz, das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer/innen in einer europäischen Genossenschaft und das Urheberrechtsgesetz in Teilen neu mit Kommentierung eingefügt.

Das zu Beginn eingefügte Inhaltsverzeichnis stellt dabei auch weiterhin durch eine grobe Übersicht mit einer allgemeinen Einteilung nach bearbeiteten Gesetzen in den einzelnen Themenbereichen einen Vorteil dar. So werden beispielsweise die Stellen für das Aktiengesetz oder aber des Mitbestimmungsgesetzes angegeben, wodurch nach konkreten Inhalten zwar gesucht werden muss, aber eine grundsätzliche Einordnung betreffend der Seitenzahlen möglich ist. Außerdem wird in beiden Bänden diese Gesamtübersicht zu beiden Werken gegeben, was einen Umgang mit den vielfältigen Inhalten erleichtert und zur erstmaligen Einsicht einen fortwährenden Überblick schafft. Bei längerer Arbeit mit dem Kommentar kann dies jedoch auch gegenteilig als überflüssig empfunden werden.

Die Gestaltung des Stichwortverzeichnisses spielt in dem zwei bändigen Werk ebenfalls eine Bedeutende Rolle; muss dieses doch bei der Suche nach bestimmten Problematiken sehr oft herangezogen werden. In dem ersten der zwei Bücher ist dabei keines zu finden, was auf den ersten Blick fragwürdig ist bzgl. des Konzeptes und des Nutzens. Dadurch dass das Stichwortverzeichnis zum gesamten Inhalt aber in einem, dem zweiten Buch enthalten ist, wird das Nachschlagen erheblich vereinfacht. So muss nicht getrennt nach Büchern nach den einzelnen Rechtsgebieten gesucht werden, sondern es ist ein gesamt-arbeitsrechtliches Nachschlagen möglich.

Wie es für ein Werk mit Praxisbedeutung erforderlich ist, sind fortwährend Verweise auf Rechtsprechung gegeben. Hierbei wird stets auf erstrichterliche und letztrichterliche Entscheidungen hingewiesen. In den Zitaten kommen aber auch Vermerke auf weiterführende literarische Werke nicht zu kurz. So wird an dem zwölfseitigen Literaturverzeichnis erkennbar, dass ein wissenschaftliches Fundament erhalten wird ohne zu sehr in die Theorie der Wissenschaft einzutauchen.

Sprachlich ist mit wenigen Abkürzungen ein flüssiges Lesen gewährleistet. Einfache Formulierungen und verhältnismäßig kurze Satzkonstruktionen tragen ihren Teil dazu bei.

Ein richtiger Lesefluss kommt aber dennoch nicht zustande. Hierfür findet eine zu sehr auf eine Informationsballung gerichtete Darstellung statt, die wiederum der Vollständigkeit bei einem angemessenen Umfang zu Gute kommt.

Summa summarum ist mit dem Arbeitsrecht-Kommentar ein Standardwerk der arbeitsrechtlichen Praxis geschaffen worden. Für Rechtsanwälte ist es gerade durch die Beraterhinweise ein nicht wegzudenkendes Hilfsmittel; aber auch für Richter oder Juristen in Rechts- oder Personalabteilungen sind die Kommentierung und die Beraterhinweise äußerst nützlich.

geschrieben am 29.03.2010 | 666 Wörter | 4394 Zeichen

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