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Arbeitsunfall und Berufskrankheit


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Rezension von

Dr. Sebastian Felz

Arbeitsunfall und Berufskrankheit Berufskrankheiten sind Krankheiten, so lautet § 9 Abs.1 S. 1 SGB VII, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Heute erhalten Monat für Monat rund 90.000 Versicherte Rentenzahlungen aufgrund einer Berufskrankheit, fast 40.000 Hinterbliebene kommen hinzu. Das Recht der Berufskrankheiten ist in der Diskussion. Es soll weiterentwickelt werden. In ihrem Weißbuch schlägt die Mitgliederversammlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) weitreichende Novellierungen vor. Die Feststellung einer Berufskrankheit ist insbesondere dann schwierig, wenn die Ursachen für eine solche Schädigung lange zurückliegen. Die DGUV schlägt vor, Qualitäts- und Methodenstandards für die Ermittlung von BK festzulegen, um Daten von Arbeitsverfahren und Expositionen datenschutzgerecht sammeln zu können. Eine weitere Maßnahme betrifft das Ermittlungsverfahren. Die Versicherten sollen frühzeitig in das Verfahren einbezogen werden und prüfen können, ob ihre Arbeitstätigkeiten richtig und vollständig erfasst worden sind. Für neun von den aktuell 77 Berufskrankheiten gilt, dass sie nur anerkannt werden, wenn die Versicherten so schwer erkrankt sind, dass sie die Tätigkeiten aufgeben müssen. Auf diese neun Berufskrankheiten beziehen sich rund 50 Prozent aller Verdachtsanzeigen. Die DGUV schlägt vor, den Unterlassungszwang dann abzuschaffen, wenn sichergestellt ist, dass die Betroffenen über Präventionsmaßnahmen aufgeklärt und zu Rehabilitationsmaßnahmen angehalten werden können. Außerdem ist der Gesetzgeber aufgefordert, Tatbestände und Schweregrade der Erkrankungen genauer zu regeln. Außerdem müsse die Rückwirkung versichertenfreundlicher geregelt werden, wenn eine BK in die BK-Liste aufgenommen wird. Die bisherige Lösung einer Stichtagsregelung benachteiligten häufig die Betroffenen, deren Krankheitsbild erst zur Anerkennung der BK geführt hatte. Des Weiteren fordert die DGUV, die Arbeit des „Ärztlichen Sachverständigenbeirates“ im BMAS, der das Ministerium bei der Anerkennung von BK berät, transparenter zu gestalten und ggf. gesetzlich zu regeln. Schließlich soll mehr geforscht werden im Bereich der BK. Noch aber sind diese Vorschläge Zukunftsmusik. Wie gewohnt zuverlässig und umfassend kommentiert die 9. Auflage des Mehrtens / Valentin / Schönberger den aktuellen Rechtsstand. Sie enthält die Dritte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (3. BKV-ÄndV) vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2397). Es wurden vier Krankheiten neu aufgenommen (BK-Nrn. 1319, 2113, 2114, 5103): • Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen; • Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen; • Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom); • Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung. Außerdem werden die am 26. August 2016 vom BMAS veröffentlichten Empfehlungen für vier neue Berufskrankheiten berücksichtigt: • Leukämie durch Butadien, • Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), • Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoff e (PAK), • Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern. Bei der Bearbeitung und Beurteilung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bedeutet die komplizierte Verzahnung juristischer, medizinischer und verwaltungsmäßiger Fragen eine Herausforderung für alle Verantwortlichen. Zunächst werden einführend die wichtigsten Fragen des „Arbeitsunfalls“ (60 Seiten), der „Berufskrankheit“ (30 Seiten), der „Begutachtung“ (21 Seiten) sowie der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (22 Seiten) im „allgemeinen Teil“ behandelt. Der besondere Teil gliedert sich in 17 Kapitel. Es werden die Gesundheitsschäden und Erkrankungen der Psyche, aller Organe und Extremitäten sowie Krebs- und Rheumaerkrankungen und darüber hinaus durch physikalische und chemischen Einwirkungen bedingte Schädigungen erläutert. Zunächst werden Bau und biologische Funktionen des jeweiligen Körperteils vorgestellt, dann folgen Verletzungen und Erkrankungen sowie die jeweilig notwendigen Untersuchungen und die MdE-Bewertung. Graphiken, Übersichten und Tabellen erleichtern die Orientierung für die Leserin und den Leser. Die neueste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie der Obergerichte wird berücksichtigt. Abschließend wird im Anhang die „gesetzliche Unfallversicherung im Überblick“ dargestellt und im Serviceteil der „Schlüssel zu den Berufskrankheiten“ geliefert. Statistische Bedeutung, Nennung des Merkblatts des BMA/BMAS sowie Hinweise auf DGUV Grundsätze für die arbeitsmedizinische Untersuchung und der Verweis auf die Erwähnung der jeweiligen BK im Buch runden das Standardwerk „Arbeitsunfall und Berufskrankheit“ ab. Das Werk bietet wie in den Vorauflagen den Sachbearbeitern der Sozialversicherungsträgern eine fundierte Entscheidungshilfe, dem begutachtenden Arzt Hinweise zu den rechtlichen Anforderungen an wissenschaftliche Gutachten vor Gericht und dem Juristen ausführliche Informationen über den Stand der Arbeitsmedizin.

Berufskrankheiten sind Krankheiten, so lautet § 9 Abs.1 S. 1 SGB VII, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Heute erhalten Monat für Monat rund 90.000 Versicherte Rentenzahlungen aufgrund einer Berufskrankheit, fast 40.000 Hinterbliebene kommen hinzu. Das Recht der Berufskrankheiten ist in der Diskussion. Es soll weiterentwickelt werden. In ihrem Weißbuch schlägt die Mitgliederversammlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) weitreichende Novellierungen vor. Die Feststellung einer Berufskrankheit ist insbesondere dann schwierig, wenn die Ursachen für eine solche Schädigung lange zurückliegen. Die DGUV schlägt vor, Qualitäts- und Methodenstandards für die Ermittlung von BK festzulegen, um Daten von Arbeitsverfahren und Expositionen datenschutzgerecht sammeln zu können. Eine weitere Maßnahme betrifft das Ermittlungsverfahren. Die Versicherten sollen frühzeitig in das Verfahren einbezogen werden und prüfen können, ob ihre Arbeitstätigkeiten richtig und vollständig erfasst worden sind. Für neun von den aktuell 77 Berufskrankheiten gilt, dass sie nur anerkannt werden, wenn die Versicherten so schwer erkrankt sind, dass sie die Tätigkeiten aufgeben müssen. Auf diese neun Berufskrankheiten beziehen sich rund 50 Prozent aller Verdachtsanzeigen. Die DGUV schlägt vor, den Unterlassungszwang dann abzuschaffen, wenn sichergestellt ist, dass die Betroffenen über Präventionsmaßnahmen aufgeklärt und zu Rehabilitationsmaßnahmen angehalten werden können. Außerdem ist der Gesetzgeber aufgefordert, Tatbestände und Schweregrade der Erkrankungen genauer zu regeln. Außerdem müsse die Rückwirkung versichertenfreundlicher geregelt werden, wenn eine BK in die BK-Liste aufgenommen wird. Die bisherige Lösung einer Stichtagsregelung benachteiligten häufig die Betroffenen, deren Krankheitsbild erst zur Anerkennung der BK geführt hatte. Des Weiteren fordert die DGUV, die Arbeit des „Ärztlichen Sachverständigenbeirates“ im BMAS, der das Ministerium bei der Anerkennung von BK berät, transparenter zu gestalten und ggf. gesetzlich zu regeln. Schließlich soll mehr geforscht werden im Bereich der BK.

Noch aber sind diese Vorschläge Zukunftsmusik. Wie gewohnt zuverlässig und umfassend kommentiert die 9. Auflage des Mehrtens / Valentin / Schönberger den aktuellen Rechtsstand. Sie enthält die Dritte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (3. BKV-ÄndV) vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2397). Es wurden vier Krankheiten neu aufgenommen (BK-Nrn. 1319, 2113, 2114, 5103):

• Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen;

• Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen;

• Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom);

• Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung.

Außerdem werden die am 26. August 2016 vom BMAS veröffentlichten Empfehlungen für vier neue Berufskrankheiten berücksichtigt:

• Leukämie durch Butadien,

• Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK),

• Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoff e (PAK),

• Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern.

Bei der Bearbeitung und Beurteilung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bedeutet die komplizierte Verzahnung juristischer, medizinischer und verwaltungsmäßiger Fragen eine Herausforderung für alle Verantwortlichen. Zunächst werden einführend die wichtigsten Fragen des „Arbeitsunfalls“ (60 Seiten), der „Berufskrankheit“ (30 Seiten), der „Begutachtung“ (21 Seiten) sowie der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (22 Seiten) im „allgemeinen Teil“ behandelt. Der besondere Teil gliedert sich in 17 Kapitel. Es werden die Gesundheitsschäden und Erkrankungen der Psyche, aller Organe und Extremitäten sowie Krebs- und Rheumaerkrankungen und darüber hinaus durch physikalische und chemischen Einwirkungen bedingte Schädigungen erläutert. Zunächst werden Bau und biologische Funktionen des jeweiligen Körperteils vorgestellt, dann folgen Verletzungen und Erkrankungen sowie die jeweilig notwendigen Untersuchungen und die MdE-Bewertung. Graphiken, Übersichten und Tabellen erleichtern die Orientierung für die Leserin und den Leser. Die neueste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie der Obergerichte wird berücksichtigt. Abschließend wird im Anhang die „gesetzliche Unfallversicherung im Überblick“ dargestellt und im Serviceteil der „Schlüssel zu den Berufskrankheiten“ geliefert. Statistische Bedeutung, Nennung des Merkblatts des BMA/BMAS sowie Hinweise auf DGUV Grundsätze für die arbeitsmedizinische Untersuchung und der Verweis auf die Erwähnung der jeweiligen BK im Buch runden das Standardwerk „Arbeitsunfall und Berufskrankheit“ ab. Das Werk bietet wie in den Vorauflagen den Sachbearbeitern der Sozialversicherungsträgern eine fundierte Entscheidungshilfe, dem begutachtenden Arzt Hinweise zu den rechtlichen Anforderungen an wissenschaftliche Gutachten vor Gericht und dem Juristen ausführliche Informationen über den Stand der Arbeitsmedizin.

geschrieben am 04.06.2017 | 668 Wörter | 4780 Zeichen

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