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Urheberrechtsgesetz


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Rezension von

Mandy Hrube

Urheberrechtsgesetz Neben dem Wandtke/Bullinger, dem Schricker/Loewenheim und dem Möhring/Nicolini zählt der Dreier/Schulze zu den bekanntesten und renommiertesten Kommentaren zum Urheberrecht. Während die meisten Kommentare allerdings von einer Vielzahl von Autoren bearbeitet werden, sind für die Kommentierung im Dreier/Schulze lediglich drei Autoren verantwortlich: Prof. Dr. Thomas Dreier, Rechtsanwalt Dr. Gernot Schulze und Prof. Dr. Louisa Specht. Letztere hat die Kommentierung der §§ 95a – 97a UrhG in dieser Auflage erstmals alleine übernommen. Die rasanten Entwicklungen im Urheberrecht auf deutscher und europäischer Ebene haben eine Neuauflage, drei Jahre nach der fünften Auflage, dringend erforderlich gemacht. Für die sechste Auflage wurde neben der Einarbeitung aktueller Rechtsprechung (siehe bspw. das Urteil des BGH vom 21.09.2017, Az. I ZR 11/16 – Vorschaubilder III bei § 97 UrhG Rn. 15 oder die Entscheidung des EuGH vom 29.11.2017, Rs. C-265/16 – VCAST bei § 53 UrhG Rn. 13) u.a. auch das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) und das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) berücksichtigt. In zeitlicher Hinsicht ist allerdings etwas unglücklich, dass das EU-Parlament kurz nach Erscheinen der Neuauflage eine Reform des Urheberrechts beschlossen hat. Inhaltlich und stilistisch kann der 2625-Seiten starke Kommentar mit einer gut strukturierten Darstellung in knapper, aber präziser Form, einem angenehmen Schriftbild mit entsprechender Hervorhebung von Schlagwörtern in Fettdruck und einer gut verständlichen Ausdrucksweise überzeugen. Überzeugend wird dargestellt, ob neue Formen des Internetrundfunks – wie das Webcasting, das Simulcasting und das sog. Near-on-demand – der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG oder dem Senderecht gemäß § 20 UrhG unterliegen (siehe § 19a UrhG Rn. 10). Vorgestellt werden natürlich auch Geschäftsmodelle, die sich aus der Open Source-Bewegung entwickelt haben, wie Creative Commons oder Science Commons (§ 69c UrhG Rn. 41). Im Hinblick auf die Frage, ob die Verletzung einer Creative Commons-Lizenz einen Schadensersatzanspruch begründet, findet sogar noch die Entscheidung des OLG Köln Erwähnung (Urt. v. 13.04.2018, Az. 6 U 131/17 – Speicherstadt, § 97 Rn. 5: bei dem im Kommentar abgedruckten Entscheidungsdatum vom 25.5.2018 hat sich offensichtlich ein Fehler eingeschlichen). Stand der Bearbeitung scheint ansonsten überwiegend März 2018 zu sein (so zumindest die Datierung des Vorworts). Am Ende des Kommentars findet sich ein umfassendes Sachverzeichnis zum schnellen Auffinden der gesuchten Information. Fazit: Der Dreier/Schulze ist sowohl für die alltägliche Praxis als auch für die wissenschaftliche Recherche ein wertvoller und handlicher Begleiter, dessen Anschaffung nur empfohlen werden kann. In Anbetracht der jüngst beschlossenen Urheberrechtsreform, die den Anforderungen einer zunehmend digital agierenden Wissensgesellschaft gerecht werden will, bleibt zu hoffen, dass das Werk seinem Anspruch an Aktualität auch weiterhin gerecht bleiben und die künftigen Änderungen in der nächsten Auflage umfassend aufgreifen wird.

Neben dem Wandtke/Bullinger, dem Schricker/Loewenheim und dem Möhring/Nicolini zählt der Dreier/Schulze zu den bekanntesten und renommiertesten Kommentaren zum Urheberrecht. Während die meisten Kommentare allerdings von einer Vielzahl von Autoren bearbeitet werden, sind für die Kommentierung im Dreier/Schulze lediglich drei Autoren verantwortlich: Prof. Dr. Thomas Dreier, Rechtsanwalt Dr. Gernot Schulze und Prof. Dr. Louisa Specht. Letztere hat die Kommentierung der §§ 95a – 97a UrhG in dieser Auflage erstmals alleine übernommen.

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Buchtitel
1
03.11.2019
5
06.04.2019

Die rasanten Entwicklungen im Urheberrecht auf deutscher und europäischer Ebene haben eine Neuauflage, drei Jahre nach der fünften Auflage, dringend erforderlich gemacht. Für die sechste Auflage wurde neben der Einarbeitung aktueller Rechtsprechung (siehe bspw. das Urteil des BGH vom 21.09.2017, Az. I ZR 11/16 – Vorschaubilder III bei § 97 UrhG Rn. 15 oder die Entscheidung des EuGH vom 29.11.2017, Rs. C-265/16 – VCAST bei § 53 UrhG Rn. 13) u.a. auch das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) und das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) berücksichtigt. In zeitlicher Hinsicht ist allerdings etwas unglücklich, dass das EU-Parlament kurz nach Erscheinen der Neuauflage eine Reform des Urheberrechts beschlossen hat.

Inhaltlich und stilistisch kann der 2625-Seiten starke Kommentar mit einer gut strukturierten Darstellung in knapper, aber präziser Form, einem angenehmen Schriftbild mit entsprechender Hervorhebung von Schlagwörtern in Fettdruck und einer gut verständlichen Ausdrucksweise überzeugen. Überzeugend wird dargestellt, ob neue Formen des Internetrundfunks – wie das Webcasting, das Simulcasting und das sog. Near-on-demand – der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG oder dem Senderecht gemäß § 20 UrhG unterliegen (siehe § 19a UrhG Rn. 10). Vorgestellt werden natürlich auch Geschäftsmodelle, die sich aus der Open Source-Bewegung entwickelt haben, wie Creative Commons oder Science Commons (§ 69c UrhG Rn. 41). Im Hinblick auf die Frage, ob die Verletzung einer Creative Commons-Lizenz einen Schadensersatzanspruch begründet, findet sogar noch die Entscheidung des OLG Köln Erwähnung (Urt. v. 13.04.2018, Az. 6 U 131/17 – Speicherstadt, § 97 Rn. 5: bei dem im Kommentar abgedruckten Entscheidungsdatum vom 25.5.2018 hat sich offensichtlich ein Fehler eingeschlichen). Stand der Bearbeitung scheint ansonsten überwiegend März 2018 zu sein (so zumindest die Datierung des Vorworts). Am Ende des Kommentars findet sich ein umfassendes Sachverzeichnis zum schnellen Auffinden der gesuchten Information.

Fazit: Der Dreier/Schulze ist sowohl für die alltägliche Praxis als auch für die wissenschaftliche Recherche ein wertvoller und handlicher Begleiter, dessen Anschaffung nur empfohlen werden kann. In Anbetracht der jüngst beschlossenen Urheberrechtsreform, die den Anforderungen einer zunehmend digital agierenden Wissensgesellschaft gerecht werden will, bleibt zu hoffen, dass das Werk seinem Anspruch an Aktualität auch weiterhin gerecht bleiben und die künftigen Änderungen in der nächsten Auflage umfassend aufgreifen wird.

geschrieben am 28.12.2018 | 418 Wörter | 2688 Zeichen

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