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Straßenverkehrsrecht


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Straßenverkehrsrecht Wenn man den neuen „Hentschel“ in den Händen hält, ist es ein bisschen wie Weihnachten. Es ist das Standardwerk im Verkehrsrecht - von Spezialgebieten wie z.B. dem Verfahrensrecht in Bußgeldsachen oder versicherungsrechtlichen Aspekten einmal abgesehen - und der ideale Erstzugriff für die Bearbeitung von zivilrechtlichen, strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Sachverhalten. Die Neuauflage bleibt weiterhin deutlich unter 2000 Seiten und hat dennoch zahlreiche Neuerungen einzuarbeiten gehabt. Lediglich die Reform des Fahreignungsregisters war bei Veröffentlichung nicht abgeschlossen und angesichts des nun feststehenden Zeitpunktes der Änderung war es auch sinnvoll, dem Rechtsanwender den aktualisierten „Hentschel“ zur Verfügung zu stellen (der sich in Sachen Bußgeldrecht doch eher auf der materiell-rechtlichen Ebene bewegt). Amüsant und durchaus im Sinne des Rezensenten ist die süffisante Anmerkung des Autorenduos zu den zum 01.04.2013 erfolgten sprachlichen Neuregelungen innerhalb der StVO, deren tieferer Sinn sich wohl nur dem gender-geschulten Juristen erschließt. Als erfreulich ist zudem anzumerken, dass die nun schon länger tätigen Autoren König und Dauer den großen Verkehrsrechtler Hentschel weiterhin auf dem Cover benennen. Verzichtet wird (noch) auf einen Online-Zugriff des Werks und auch „moderne“ Beigaben wie Hinweise, Praxistipps, Tenorierungsvorschläge, Schaubilder oder Muster sucht man vergeblich. Die Kommentierung erfolgt wie bisher als klassischer Fließtext mit fett und kursiv hervorgehobenen Textbestandteilen, wobei die Fundstellen (leider) in den Fließtext integriert sind. Kommentiert werden das StVG, die StVO, die FeV, die FZV, die StVZO und die EG-FGV. Des Weiteren in Auszügen das StGB und die StPO. Hinzu kommen Gesetzestexte (z.B. BKatV, BImSchG und 35. BImSchV) sowie ein opulentes Sachverzeichnis. Inhaltlich kann der Kommentar keine Schwachstelle vorweisen, die Ausführungen sind durch die Bank detailliert und breit gefächert, berücksichtigen sie bspw. auch seltene Konstellationen. Die Fundstellen sind aktuell und die Darstellung ist logisch konsistent, sodass man mitunter auch auf ein Lehrbuch verzichten könnte (siehe nur die Aufbereitung der internen Haftungsverteilung nach § 17 StVG, S. 257 ff., oder auch die Zusammenfassung zur Verkehrssicherungspflicht in § 45 StVO, Rn. 51 ff., S. 910 ff.). Die interne Untergliederung der Kommentierung in allgemeine Erläuterungen sowie nachfolgend spezielle Informationen zum Bußgeldrecht, Strafrecht und / oder Zivilrecht und ggf. noch zu Prozess- oder Kostenfragen ist sinnvoll und ermöglicht eine zielgerichtete Nachschau. Neuerungen werden in die bestehende Kommentierung passend eingefügt (siehe nur als eines von vielen Beispielen § 8 StVO, Rn. 74 ff. zur Nichtbeachtung der Zeichen Z 205, 206). Besonders herausheben möchte ich die pragmatische und präzise Kommentierung zu § 24a StVG. Auf engem Raum werden hier die Atemalkoholkontrolle, die Grenzwerte anderer berauschender Mittel oder auch das Problem der fahrlässigen Begehung behandelt (S. 317 ff.), korrelierende Probleme bei der Blutalkoholkontrolle (Messsystem, Verwertungsverbot) später bei § 81a StPO passend erläutert (S. 1792 ff.). Des Weiteren hervorheben möchte ich die gute Kommentierung zum Fahrverbot in § 25 StVG (S. 336 ff.). Hier wird systematisch sauber zwischen der Grundnorm des § 25 StVG und der nur ergänzenden Norm des § 4 BKatV unterschieden und die Ausnahmemöglichkeiten kommen jeweils hinzu. Auf diese Weise wird der Rechtsanwender dogmatisch sauber an die Prüfung herangeführt und nicht mit einem Sammelsurium an unterschiedlicher Rechtsprechung konfrontiert. Schließlich möchte ich auch noch die Kommentierung zu § 31 StVZO lobend erwähnen (S. 1458 ff.), die in Bußgeldverfahren immer wieder herangezogen werden muss - und oft dafür sorgt, dass von einem Bußgeldvorwurf nicht viel übrig bleibt, weil die Verantwortungsverhältnisse in einer Speditionsfirma vorab nicht genügend aufgeklärt wurden, sondern dies dem Bußgeldrichter überlassen bleibt. Insgesamt ist auch die neueste Auflage des „Hentschel“ eine profunde und vor allem sofortige Bereicherung für jeden Rechtsanwender im Verkehrsrecht. Ich persönlich möchte auf den Kommentar nicht verzichten und es ist und bleibt der Maßstab für Konkurrenzwerke.

Wenn man den neuen „Hentschel“ in den Händen hält, ist es ein bisschen wie Weihnachten. Es ist das Standardwerk im Verkehrsrecht - von Spezialgebieten wie z.B. dem Verfahrensrecht in Bußgeldsachen oder versicherungsrechtlichen Aspekten einmal abgesehen - und der ideale Erstzugriff für die Bearbeitung von zivilrechtlichen, strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Sachverhalten. Die Neuauflage bleibt weiterhin deutlich unter 2000 Seiten und hat dennoch zahlreiche Neuerungen einzuarbeiten gehabt. Lediglich die Reform des Fahreignungsregisters war bei Veröffentlichung nicht abgeschlossen und angesichts des nun feststehenden Zeitpunktes der Änderung war es auch sinnvoll, dem Rechtsanwender den aktualisierten „Hentschel“ zur Verfügung zu stellen (der sich in Sachen Bußgeldrecht doch eher auf der materiell-rechtlichen Ebene bewegt). Amüsant und durchaus im Sinne des Rezensenten ist die süffisante Anmerkung des Autorenduos zu den zum 01.04.2013 erfolgten sprachlichen Neuregelungen innerhalb der StVO, deren tieferer Sinn sich wohl nur dem gender-geschulten Juristen erschließt. Als erfreulich ist zudem anzumerken, dass die nun schon länger tätigen Autoren König und Dauer den großen Verkehrsrechtler Hentschel weiterhin auf dem Cover benennen.

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Verzichtet wird (noch) auf einen Online-Zugriff des Werks und auch „moderne“ Beigaben wie Hinweise, Praxistipps, Tenorierungsvorschläge, Schaubilder oder Muster sucht man vergeblich. Die Kommentierung erfolgt wie bisher als klassischer Fließtext mit fett und kursiv hervorgehobenen Textbestandteilen, wobei die Fundstellen (leider) in den Fließtext integriert sind.

Kommentiert werden das StVG, die StVO, die FeV, die FZV, die StVZO und die EG-FGV. Des Weiteren in Auszügen das StGB und die StPO. Hinzu kommen Gesetzestexte (z.B. BKatV, BImSchG und 35. BImSchV) sowie ein opulentes Sachverzeichnis.

Inhaltlich kann der Kommentar keine Schwachstelle vorweisen, die Ausführungen sind durch die Bank detailliert und breit gefächert, berücksichtigen sie bspw. auch seltene Konstellationen. Die Fundstellen sind aktuell und die Darstellung ist logisch konsistent, sodass man mitunter auch auf ein Lehrbuch verzichten könnte (siehe nur die Aufbereitung der internen Haftungsverteilung nach § 17 StVG, S. 257 ff., oder auch die Zusammenfassung zur Verkehrssicherungspflicht in § 45 StVO, Rn. 51 ff., S. 910 ff.). Die interne Untergliederung der Kommentierung in allgemeine Erläuterungen sowie nachfolgend spezielle Informationen zum Bußgeldrecht, Strafrecht und / oder Zivilrecht und ggf. noch zu Prozess- oder Kostenfragen ist sinnvoll und ermöglicht eine zielgerichtete Nachschau. Neuerungen werden in die bestehende Kommentierung passend eingefügt (siehe nur als eines von vielen Beispielen § 8 StVO, Rn. 74 ff. zur Nichtbeachtung der Zeichen Z 205, 206).

Besonders herausheben möchte ich die pragmatische und präzise Kommentierung zu § 24a StVG. Auf engem Raum werden hier die Atemalkoholkontrolle, die Grenzwerte anderer berauschender Mittel oder auch das Problem der fahrlässigen Begehung behandelt (S. 317 ff.), korrelierende Probleme bei der Blutalkoholkontrolle (Messsystem, Verwertungsverbot) später bei § 81a StPO passend erläutert (S. 1792 ff.). Des Weiteren hervorheben möchte ich die gute Kommentierung zum Fahrverbot in § 25 StVG (S. 336 ff.). Hier wird systematisch sauber zwischen der Grundnorm des § 25 StVG und der nur ergänzenden Norm des § 4 BKatV unterschieden und die Ausnahmemöglichkeiten kommen jeweils hinzu. Auf diese Weise wird der Rechtsanwender dogmatisch sauber an die Prüfung herangeführt und nicht mit einem Sammelsurium an unterschiedlicher Rechtsprechung konfrontiert. Schließlich möchte ich auch noch die Kommentierung zu § 31 StVZO lobend erwähnen (S. 1458 ff.), die in Bußgeldverfahren immer wieder herangezogen werden muss - und oft dafür sorgt, dass von einem Bußgeldvorwurf nicht viel übrig bleibt, weil die Verantwortungsverhältnisse in einer Speditionsfirma vorab nicht genügend aufgeklärt wurden, sondern dies dem Bußgeldrichter überlassen bleibt.

Insgesamt ist auch die neueste Auflage des „Hentschel“ eine profunde und vor allem sofortige Bereicherung für jeden Rechtsanwender im Verkehrsrecht. Ich persönlich möchte auf den Kommentar nicht verzichten und es ist und bleibt der Maßstab für Konkurrenzwerke.

geschrieben am 18.08.2013 | 584 Wörter | 3710 Zeichen

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