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Medizinrecht


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Medizinrecht Neben den Kommentaren und Handbüchern zum Medizinrecht ist das Lehrbuch von Quaas und Zuck seit Erscheinen der ersten Auflage eine feste Größe für diesen schwer einzugrenzenden Rechtsbereich. Das liegt nicht nur daran, dass die Autoren sich dem Sujet, dem öffentlichen Medizinrecht, einerseits umfassend, andererseits stringent unter praktischen Gesichtspunkten nähern, sondern dass die mit einem reichhaltigen Fußnotenapparat versehenen Ausführungen auch noch extrem gut lesbar und eingängig sind. Ich hatte das Glück, dieses Lehrbuch seit der ersten Auflage und seitdem in seiner steten Erweiterung nutzen zu können und kann vorab schon festhalten, dass ich sehr gerne darauf zurückgreife, wenn ich darauf angewiesen bin, die größeren Gesamtzusammenhänge im Medizinwesen rechtlich zu begreifen. Denn das Werk überzeugt nicht nur wegen der gut nutzbaren Inhalte, sondern gerade weil die komplexen Zusammenhänge zwischen den Rechtsgebieten und Beteiligten so gekonnt aufgezeigt und aufbereitet werden, dass sich tatsächlich ein Verständnis für das Fach entwickeln kann. Angesichts bereits angekündigter gesetzlicher Neuentwicklungen wird die vierte Auflage sicher nicht allzu lange auf sich warten lassen: eine scientia semper renovanda. Natürlich findet man die zivilrechtlichen Dauerbrenner des Medizinrechts, also maßgeblich die Arzthaftung oder die Abrechnung von Privatbehandlungen, nicht in diesem Buch, das sich dem öffentlichen Medizinrecht verschrieben hat. Nichtsdestotrotz sorgt die Kenntnis der grundlegenden Strukturen und Rechtsverhältnisse auch für Verständnis der späteren Komplikationen, die sich im zivilrechtlichen Bereich ereignen können. Das Werk ist in vier große Teile aufgegliedert, diese wiederum in einzelne Abschnitte und darunter finden sich noch einmal Kapitel, insgesamt 74 Stück. Beginnend mit den allgemeinen Grundlagen thematisieren die Autoren zuerst die Rahmenbedingungen des Medizinrechts mit Begriffsbestimmungen, verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben. Hinzu kommt die Entwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung bis hin zum gemeinsamen Bundesausschuss. Anschließend wird im zweiten Teil das Recht der Leistungserbringer erörtert, beginnend bei den Ärzten, über das Medizinische Versorgungszentrum, das Vertragsarztrecht und die Krankenhäuser, Zahnärzte, psychologische Psychotherapeuten, Heilpraktiker und pharmazeutische Unternehmen oder Apotheken. Selbst die „Gesundheitshandwerker“ werden mit einem eigenen Kapitel bedacht, also z.B. Augenoptiker oder Hörgeräteakustiker, natürlich stets am Ende mit der Darstellung des Verhältnisses zum Arzt. Der dritte Teil widmet sich den sächlichen Mitteln, zuerst dem Medizinprodukte-Recht, danach dem Arzneimittel- und Verbandrecht und schließlich dem Heil- und Hilfsmittelrecht. Im letzten und vierten Teil erhalten besondere Bereiche des Medizinrechts die ihnen gebührende Aufmerksamkeit, allen voran die Biomedizin als stark wachsender Sektor in Forschung und Therapie, dazu das Pflegeversicherungsrecht und das Arztstrafrecht. Einige wenige Beispiele seien pars pro toto herausgegriffen, um zu zeigen, warum die Lektüre des Werks so bildend und angenehm zugleich ist: in den Ausführungen zur Binnen-Organisation der Krankenkassen wird die besondere Rolle der Krankenkassen und vor allem die politische Bedeutung des Krankenkassenbeitrags herausgestellt, andererseits mit klaren Worten dem Streben nach mehr Wirtschaftlichkeit und Outsourcing eine gehörige Portion Skepsis entgegengestellt (S. 117): diese Positionierung ist für den Leser ein klarer Mehrwert. Auch die Annäherung an die Person des Honorararztes (S. 378 ff.) ist wahrlich spannend, wenn nämlich die Abgrenzung zwischen Rechtsbegriff und Phänomen vorgenommen wird und später die mögliche Leistungserbringung, ambulant und stationär, in den richtigen rechtlichen Kontext gestellt wird. Schließlich ist die grundrechtliche Einfassung der Biomedizin (S. 880 ff.) höchst lesenswert, wenn man sich unvermittelt mit Überlegungen zum Begriff des Menschen und des menschlichen Lebens konfrontiert sieht und nur wenige Seiten später die Vorgaben für Versuche durchsubsumieren muss. Insgesamt kann ich für dieses hervorragende Werk eine klare Lektüreempfehlung aussprechen, gerade wenn man sich Grundlagenwissen zum Medizinrecht erarbeiten möchte.

Neben den Kommentaren und Handbüchern zum Medizinrecht ist das Lehrbuch von Quaas und Zuck seit Erscheinen der ersten Auflage eine feste Größe für diesen schwer einzugrenzenden Rechtsbereich. Das liegt nicht nur daran, dass die Autoren sich dem Sujet, dem öffentlichen Medizinrecht, einerseits umfassend, andererseits stringent unter praktischen Gesichtspunkten nähern, sondern dass die mit einem reichhaltigen Fußnotenapparat versehenen Ausführungen auch noch extrem gut lesbar und eingängig sind.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Ich hatte das Glück, dieses Lehrbuch seit der ersten Auflage und seitdem in seiner steten Erweiterung nutzen zu können und kann vorab schon festhalten, dass ich sehr gerne darauf zurückgreife, wenn ich darauf angewiesen bin, die größeren Gesamtzusammenhänge im Medizinwesen rechtlich zu begreifen. Denn das Werk überzeugt nicht nur wegen der gut nutzbaren Inhalte, sondern gerade weil die komplexen Zusammenhänge zwischen den Rechtsgebieten und Beteiligten so gekonnt aufgezeigt und aufbereitet werden, dass sich tatsächlich ein Verständnis für das Fach entwickeln kann. Angesichts bereits angekündigter gesetzlicher Neuentwicklungen wird die vierte Auflage sicher nicht allzu lange auf sich warten lassen: eine scientia semper renovanda. Natürlich findet man die zivilrechtlichen Dauerbrenner des Medizinrechts, also maßgeblich die Arzthaftung oder die Abrechnung von Privatbehandlungen, nicht in diesem Buch, das sich dem öffentlichen Medizinrecht verschrieben hat. Nichtsdestotrotz sorgt die Kenntnis der grundlegenden Strukturen und Rechtsverhältnisse auch für Verständnis der späteren Komplikationen, die sich im zivilrechtlichen Bereich ereignen können.

Das Werk ist in vier große Teile aufgegliedert, diese wiederum in einzelne Abschnitte und darunter finden sich noch einmal Kapitel, insgesamt 74 Stück. Beginnend mit den allgemeinen Grundlagen thematisieren die Autoren zuerst die Rahmenbedingungen des Medizinrechts mit Begriffsbestimmungen, verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben. Hinzu kommt die Entwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung bis hin zum gemeinsamen Bundesausschuss. Anschließend wird im zweiten Teil das Recht der Leistungserbringer erörtert, beginnend bei den Ärzten, über das Medizinische Versorgungszentrum, das Vertragsarztrecht und die Krankenhäuser, Zahnärzte, psychologische Psychotherapeuten, Heilpraktiker und pharmazeutische Unternehmen oder Apotheken. Selbst die „Gesundheitshandwerker“ werden mit einem eigenen Kapitel bedacht, also z.B. Augenoptiker oder Hörgeräteakustiker, natürlich stets am Ende mit der Darstellung des Verhältnisses zum Arzt. Der dritte Teil widmet sich den sächlichen Mitteln, zuerst dem Medizinprodukte-Recht, danach dem Arzneimittel- und Verbandrecht und schließlich dem Heil- und Hilfsmittelrecht. Im letzten und vierten Teil erhalten besondere Bereiche des Medizinrechts die ihnen gebührende Aufmerksamkeit, allen voran die Biomedizin als stark wachsender Sektor in Forschung und Therapie, dazu das Pflegeversicherungsrecht und das Arztstrafrecht.

Einige wenige Beispiele seien pars pro toto herausgegriffen, um zu zeigen, warum die Lektüre des Werks so bildend und angenehm zugleich ist: in den Ausführungen zur Binnen-Organisation der Krankenkassen wird die besondere Rolle der Krankenkassen und vor allem die politische Bedeutung des Krankenkassenbeitrags herausgestellt, andererseits mit klaren Worten dem Streben nach mehr Wirtschaftlichkeit und Outsourcing eine gehörige Portion Skepsis entgegengestellt (S. 117): diese Positionierung ist für den Leser ein klarer Mehrwert. Auch die Annäherung an die Person des Honorararztes (S. 378 ff.) ist wahrlich spannend, wenn nämlich die Abgrenzung zwischen Rechtsbegriff und Phänomen vorgenommen wird und später die mögliche Leistungserbringung, ambulant und stationär, in den richtigen rechtlichen Kontext gestellt wird. Schließlich ist die grundrechtliche Einfassung der Biomedizin (S. 880 ff.) höchst lesenswert, wenn man sich unvermittelt mit Überlegungen zum Begriff des Menschen und des menschlichen Lebens konfrontiert sieht und nur wenige Seiten später die Vorgaben für Versuche durchsubsumieren muss.

Insgesamt kann ich für dieses hervorragende Werk eine klare Lektüreempfehlung aussprechen, gerade wenn man sich Grundlagenwissen zum Medizinrecht erarbeiten möchte.

geschrieben am 08.12.2014 | 554 Wörter | 3755 Zeichen

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