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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz Das Autorenteam musste neu geordnet werden, nachdem der Mitherausgeber App verstorben ist. Neben den verbliebenen Herausgebern RiBGH a.D. Dr. Engelhardt und MinDirig. Schlatmann sind als weitere Autoren MinRat Dr. Mosbacher, VorsRiVG Stammberger und RA und FA für Verwaltungsrecht Dr. Troidl tätig. Bereits diese gesunde Mischung verspricht einen umfassenden und kompletten Blick der Praxis auf die Materie. Auf knapp unter 600 Seiten werden das Verwaltungsvollstreckungsgesetz und das Verwaltungszustellungsgesetz kommentiert, ebenso werden das europäische Zustellungs- und Vollstreckungsrecht, Besonderheiten aus der Abgabenordnung und die landesrechtlichen Bestimmungen im Zustellungs- und Vollstreckungsrecht berücksichtigt. Als Stand der Gesetzgebung wird der 01.01.2014 angegeben. Der Kommentar gehört zu den Standardwerken des Verwaltungsrechts und hat seine hohe Qualität nicht nur durch die Auflagenzahl schon hinreichend bewiesen, sondern auch durch den steten Anspruch, am Puls der Entwicklung des Verwaltungsrechts zu sein und diese dem Leser auch in verwertbares Wissen umzusetzen. Es fällt auf, dass die namensgebenden Gesetze des Kommentars vergleichsweise knapp kommentiert sind, nämlich auf weniger als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Seiten. Dafür werden das Steuerrecht und das Gemeinschaftsrecht überproportional in den Fokus gerückt, wodurch der Kommentar damit eben nicht nur als Solitär nutzbar ist, sondern allgemeine und besondere Kenntnisse aus dem Vollstreckungs- und Zustellungsrecht miteinander verbindet. Was des Weiteren bei diesem Werk überzeugt, ist der Duktus der Ausführungen. Die Materie wird mehr erläutert denn anhand von Einzelbeispielen der Rechtsprechung aneinandergefügt. Auf diese Weise erhält der Leser auch bei erstmaliger Beschäftigung mit einzelnen Normen rasch und pragmatisch einen Zugang zur Materie - ein klarer Vorteil für den Rechtsanwender mit knappem Zeitbudget. Exemplarisch herausgreifen möchte ich hierfür als Beispiele die Kommentierung zur Zwangsmittelanwendung, § 15 VvVG, wo die Einstellung des Vollzugs ganz plastisch mit verschiedenen denkbaren Varianten vorgestellt wird (S. 137 ff.), oder auch zum Haftantrag bei Gericht nach § 284 AO (S. 333), der in knappen Worten mitsamt aller nötiger Voraussetzungen erarbeitet wird. Persönlich habe ich den Kommentar vor allem deswegen lesen und prüfen wollen, weil das VwZG eine wichtige Schnittstelle zum Ordnungswidrigkeitenrecht aufweist, sowohl was die Zustellung als auch was die Heilung angeht. Im Sachverzeichnis sind allerdings weder die Begriffe „Bußgeldrecht“ noch „Ordnungswidrigkeitenrecht“ zu finden. Auch bei § 2 VwZG, wo im Bußgeldrecht immer einmal wieder thematisiert wurde, ob die Behörde einen Zustellungswillen hatte, wenn sie Abschriften oder Kopien an den Betroffenen übersendet, ist nichts zum Thema zu finden (später dann wenigstens in § 8 VwZG, Rn. 1-2). Auch in § 3 VwZG, Zustellung gegen ZU, ist in Rn. 24 und 41, Zustellung nach § 178 Nr. 2 ZPO, nichts von im Bußgeldrecht problematischen Zustellungen ohne Nachfrage nach der Anwesenheit des Verteidigers, aber auch insgesamt nichts über die Zustellung an die Sozietät. In § 7 VwZG, Zustellung an den Bevollmächtigten, ist § 51 Abs. 3 OWiG nicht einmal erwähnt und erst recht nicht die im Bußgeldrecht immer noch schwelende Debatte um die Konstruktion der rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht. Schließlich ist in § 8 VwZG, Heilung von Zustellungsmängeln, die Problematik der fehlerhaften Zustellung an die Sozietät ebenfalls nicht erwähnt, aber auch nicht die Rechtsprechung des OLG Stuttgart zu der Konstellation, dass der Mandant die EDV-Abschrift dem Verteidiger überbringt und dadurch eine Heilung entstehen soll. Insgesamt muss ich damit leider konstatieren, dass die Problematik der Zustellung und Heilung des Ordnungswidrigkeitenrechts nicht einmal ansatzweise aufgegriffen wird, was leider ein wenig gegen den oben geschilderten umfassenden Ansatz des Kommentars spricht. Für das Verwaltungsrecht und das Steuerrecht bietet der Kommentar demnach eine solide und gut nutzbare Hilfe im Rechtsalltag, für das Bußgeldrecht kann man leider nur rudimentär auf die Ausführungen zurückgreifen.

Das Autorenteam musste neu geordnet werden, nachdem der Mitherausgeber App verstorben ist. Neben den verbliebenen Herausgebern RiBGH a.D. Dr. Engelhardt und MinDirig. Schlatmann sind als weitere Autoren MinRat Dr. Mosbacher, VorsRiVG Stammberger und RA und FA für Verwaltungsrecht Dr. Troidl tätig. Bereits diese gesunde Mischung verspricht einen umfassenden und kompletten Blick der Praxis auf die Materie. Auf knapp unter 600 Seiten werden das Verwaltungsvollstreckungsgesetz und das Verwaltungszustellungsgesetz kommentiert, ebenso werden das europäische Zustellungs- und Vollstreckungsrecht, Besonderheiten aus der Abgabenordnung und die landesrechtlichen Bestimmungen im Zustellungs- und Vollstreckungsrecht berücksichtigt. Als Stand der Gesetzgebung wird der 01.01.2014 angegeben.

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Der Kommentar gehört zu den Standardwerken des Verwaltungsrechts und hat seine hohe Qualität nicht nur durch die Auflagenzahl schon hinreichend bewiesen, sondern auch durch den steten Anspruch, am Puls der Entwicklung des Verwaltungsrechts zu sein und diese dem Leser auch in verwertbares Wissen umzusetzen. Es fällt auf, dass die namensgebenden Gesetze des Kommentars vergleichsweise knapp kommentiert sind, nämlich auf weniger als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Seiten. Dafür werden das Steuerrecht und das Gemeinschaftsrecht überproportional in den Fokus gerückt, wodurch der Kommentar damit eben nicht nur als Solitär nutzbar ist, sondern allgemeine und besondere Kenntnisse aus dem Vollstreckungs- und Zustellungsrecht miteinander verbindet.

Was des Weiteren bei diesem Werk überzeugt, ist der Duktus der Ausführungen. Die Materie wird mehr erläutert denn anhand von Einzelbeispielen der Rechtsprechung aneinandergefügt. Auf diese Weise erhält der Leser auch bei erstmaliger Beschäftigung mit einzelnen Normen rasch und pragmatisch einen Zugang zur Materie - ein klarer Vorteil für den Rechtsanwender mit knappem Zeitbudget. Exemplarisch herausgreifen möchte ich hierfür als Beispiele die Kommentierung zur Zwangsmittelanwendung, § 15 VvVG, wo die Einstellung des Vollzugs ganz plastisch mit verschiedenen denkbaren Varianten vorgestellt wird (S. 137 ff.), oder auch zum Haftantrag bei Gericht nach § 284 AO (S. 333), der in knappen Worten mitsamt aller nötiger Voraussetzungen erarbeitet wird.

Persönlich habe ich den Kommentar vor allem deswegen lesen und prüfen wollen, weil das VwZG eine wichtige Schnittstelle zum Ordnungswidrigkeitenrecht aufweist, sowohl was die Zustellung als auch was die Heilung angeht. Im Sachverzeichnis sind allerdings weder die Begriffe „Bußgeldrecht“ noch „Ordnungswidrigkeitenrecht“ zu finden. Auch bei § 2 VwZG, wo im Bußgeldrecht immer einmal wieder thematisiert wurde, ob die Behörde einen Zustellungswillen hatte, wenn sie Abschriften oder Kopien an den Betroffenen übersendet, ist nichts zum Thema zu finden (später dann wenigstens in § 8 VwZG, Rn. 1-2). Auch in § 3 VwZG, Zustellung gegen ZU, ist in Rn. 24 und 41, Zustellung nach § 178 Nr. 2 ZPO, nichts von im Bußgeldrecht problematischen Zustellungen ohne Nachfrage nach der Anwesenheit des Verteidigers, aber auch insgesamt nichts über die Zustellung an die Sozietät. In § 7 VwZG, Zustellung an den Bevollmächtigten, ist § 51 Abs. 3 OWiG nicht einmal erwähnt und erst recht nicht die im Bußgeldrecht immer noch schwelende Debatte um die Konstruktion der rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht. Schließlich ist in § 8 VwZG, Heilung von Zustellungsmängeln, die Problematik der fehlerhaften Zustellung an die Sozietät ebenfalls nicht erwähnt, aber auch nicht die Rechtsprechung des OLG Stuttgart zu der Konstellation, dass der Mandant die EDV-Abschrift dem Verteidiger überbringt und dadurch eine Heilung entstehen soll. Insgesamt muss ich damit leider konstatieren, dass die Problematik der Zustellung und Heilung des Ordnungswidrigkeitenrechts nicht einmal ansatzweise aufgegriffen wird, was leider ein wenig gegen den oben geschilderten umfassenden Ansatz des Kommentars spricht.

Für das Verwaltungsrecht und das Steuerrecht bietet der Kommentar demnach eine solide und gut nutzbare Hilfe im Rechtsalltag, für das Bußgeldrecht kann man leider nur rudimentär auf die Ausführungen zurückgreifen.

geschrieben am 12.12.2014 | 576 Wörter | 3613 Zeichen

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