Navigation

Seiten der Rubrik "Bücher"


Google Anzeigen

Anzeigen

Bücher

Jugendgerichtsgesetz: JGG


Statistiken
  • 3785 Aufrufe

Informationen zum Buch
  ISBN
  Autor
  Verlag
  Sprache
  Seiten
  Erscheinungsjahr
  Extras

Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Jugendgerichtsgesetz: JGG Der Jugendstrafrichter hat den Luxus, gleich aus mehreren hochwertigen Kommentaren zum JGG auswählen zu können, noch dazu aus zahlreichen ergänzenden Spezialwerken, etwa zum Jugendstrafvollzug. Dennoch ist der „Eisenberg“ das Referenzwerk für die Praxis und daran ändert sich auch so schnell nicht viel. In nunmehr beeindruckender 18. Auflage und in regelmäßigen Abständen von ca. 2 Jahren erscheint das Werk, das noch immer in der Reihe „Kurz-Kommentare“ erscheint, trotz seiner inzwischen über 1500 Seiten angewachsenen Stärke. Die Neuauflage integriert die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung und einige legislative Neuerungen bzw. Vorhaben. Gerade Letzteres ist eines von mehreren markanten Eigenschaften des „Eisenberg“: er gibt sich nie mit dem status quo zufrieden, sondern bietet dem Leser und Rechtsanwender ein horizontales und vertikales Gesamtbild der Materie, bestehend nicht nur aus dem gesamten Ablauf des Jugendstrafverfahrens, sondern auch aus dabei parallel zu beachtenden Wissenschaften sowie eben auch aus Entwicklungen der Vergangenheit und Vorhaben in der Zukunft. Auf diese Weise wird das Jugendstrafrecht als höchst dynamische Materie wesentlich besser begreiflich, als wenn man sich von einem vermeintlich starren Normenregime für einen kleinen prozessualen Teilabschnitt des Strafverfahrensrechts blenden ließe. Die Kommentierungen warten in einem für die Kommentarreihe typischen Erscheinungsbild auf, d.h. zwar gut untergliedert und mit Fettdruck zur Orientierung im Text, aber leider mit in den Fließtext integrierten Fundstellen. Besonders wertvoll für den Rechtsanwender ist neben dem ausführlichen Sachregister ein zusätzliches Entscheidungsregister, das jugendstrafrechtsrelevante Urteile und Beschlüsse vom EuGH bis zu den Landgerichten der vergangenen Jahre und Jahrzehnte chronologisch mit Fundstellen aufführt. Einige wenige Beispiele sollen pars pro toto die hohe Qualität des Kommentars dokumentieren. Dies gilt sowohl für die klassische Rechtsanwendung, aber noch viel mehr für die Vertiefung des Wissens der Leser. Lesenswert allein schon ob der Analyse der Vielzahl der zu beteiligenden Personen ist die Anordnung der Weisung nach § 10 JGG, eine heilerzieherische Behandlung oder gar eine Entziehungskur durchzuführen (Rn. 44 ff.). Nicht nur, dass die Anordnung aus deliktsspezifischer Sicht bewertet wird, sondern auch dass die Wichtigkeit einer echten Motivation des Jugendlichen herausgearbeitet wird, zeichnet die Kommentierung aus. Des Weiteren sollen die Erläuterungen zur Jugendstrafe in § 17 JGG genannt sein. Die deutliche Kritik an den Begriffen der „schädlichen Neigungen“ sowie der „Schwere der Schuld“ ist durchaus berechtigt, gerade weil die Anwendung in der Rechtspraxis durchaus von einer gewissen Unkonstanz geprägt ist, die sich auch dogmatisch nur schwer fassen lässt (vgl. nur Rn 33 ff.). Schließlich möchte ich die sehr guten Ausführungen zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung, § 50 JGG, herausheben. Zum einen wird sehr schön auf die gerade hier dringend notwendige Gesprächsebene zwischen Gericht und Jugendlichem hingewiesen (Rn. 11 ff.), zum anderen auf die Bedeutung der teilnahmeberechtigten Personen (Rn. 20 ff.), sodass man sich anhand dieser Kommentierung auch einmal kritisch die eigene Ladungsverfügung durchsehen könnte. Eine ganz hervorragende Passage des Kommentars findet man zu § 37 JGG. Dort befasst sich Eisenberg mit den Anforderungen, die an den Jugendrichter gestellt werden. Etwas provokant, wenngleich richtig ist dabei die Feststellung, dass besondere Kenntnisse, etwa in den Disziplinen der Kriminologie, der Jugendpsychologie oder der Pädagogik nicht durch langjährige Berufspraxis erworben werden, sondern hierfür tatsächlich Aus- und Fortbildungen vonnöten sind (Rn. 7 ff.). Des Weiteren überzeugen auch die Kommentierungen, in welchen im Kontext davor gewarnt wird, Vollstreckung und Vollzug jugendstrafrechtlicher Sanktionen und Strafen auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern auch hier den Erziehungsgedanken, die Wertschätzung des Subjekts hochzuhalten. Dies ist bspw. zu sehen bei den Erläuterungen zum Bewährungsplan (Erörterung des Plans und Belehrung des Jugendlichen, § 60, Rn. 12 ff.), zur Schulbildung auch der (Untersuchungs-)Gefangenen (§ 89c, Rn. 81 ff.; § 92, Rn: 113 ff.) oder auch zu Beschäftigungsmaßnahmen während der Arrestzeit (§ 90, Rn. 44 ff.). Die Ermahnungen des Jugendrichters dürfen in der späteren Durchsetzung der Sanktionen nicht aus rein faktischen (Spar-)Zwängen zu hohlen Hülsen verkommen. Es ist unschwer zu erkennen: ich arbeite gern mit dem „Eisenberg“. Mehr noch: sogar die anlasslose Lektüre macht Spaß. Zum einen, weil es steter Ansporn ist, an sich selbst, der Bewältigung der Jugendstrafsachen und der Optimierung eigenen Wissens zu arbeiten; zum anderen aber auch, weil diese umfassende Betrachtung des Sujets durch nur einen Autor einfach beeindruckend ist und man dieser Leistung auch durch die Nutzung des Werks Respekt zollen kann.

Der Jugendstrafrichter hat den Luxus, gleich aus mehreren hochwertigen Kommentaren zum JGG auswählen zu können, noch dazu aus zahlreichen ergänzenden Spezialwerken, etwa zum Jugendstrafvollzug. Dennoch ist der „Eisenberg“ das Referenzwerk für die Praxis und daran ändert sich auch so schnell nicht viel. In nunmehr beeindruckender 18. Auflage und in regelmäßigen Abständen von ca. 2 Jahren erscheint das Werk, das noch immer in der Reihe „Kurz-Kommentare“ erscheint, trotz seiner inzwischen über 1500 Seiten angewachsenen Stärke. Die Neuauflage integriert die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung und einige legislative Neuerungen bzw. Vorhaben. Gerade Letzteres ist eines von mehreren markanten Eigenschaften des „Eisenberg“: er gibt sich nie mit dem status quo zufrieden, sondern bietet dem Leser und Rechtsanwender ein horizontales und vertikales Gesamtbild der Materie, bestehend nicht nur aus dem gesamten Ablauf des Jugendstrafverfahrens, sondern auch aus dabei parallel zu beachtenden Wissenschaften sowie eben auch aus Entwicklungen der Vergangenheit und Vorhaben in der Zukunft. Auf diese Weise wird das Jugendstrafrecht als höchst dynamische Materie wesentlich besser begreiflich, als wenn man sich von einem vermeintlich starren Normenregime für einen kleinen prozessualen Teilabschnitt des Strafverfahrensrechts blenden ließe.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Die Kommentierungen warten in einem für die Kommentarreihe typischen Erscheinungsbild auf, d.h. zwar gut untergliedert und mit Fettdruck zur Orientierung im Text, aber leider mit in den Fließtext integrierten Fundstellen. Besonders wertvoll für den Rechtsanwender ist neben dem ausführlichen Sachregister ein zusätzliches Entscheidungsregister, das jugendstrafrechtsrelevante Urteile und Beschlüsse vom EuGH bis zu den Landgerichten der vergangenen Jahre und Jahrzehnte chronologisch mit Fundstellen aufführt.

Einige wenige Beispiele sollen pars pro toto die hohe Qualität des Kommentars dokumentieren. Dies gilt sowohl für die klassische Rechtsanwendung, aber noch viel mehr für die Vertiefung des Wissens der Leser.

Lesenswert allein schon ob der Analyse der Vielzahl der zu beteiligenden Personen ist die Anordnung der Weisung nach § 10 JGG, eine heilerzieherische Behandlung oder gar eine Entziehungskur durchzuführen (Rn. 44 ff.). Nicht nur, dass die Anordnung aus deliktsspezifischer Sicht bewertet wird, sondern auch dass die Wichtigkeit einer echten Motivation des Jugendlichen herausgearbeitet wird, zeichnet die Kommentierung aus. Des Weiteren sollen die Erläuterungen zur Jugendstrafe in § 17 JGG genannt sein. Die deutliche Kritik an den Begriffen der „schädlichen Neigungen“ sowie der „Schwere der Schuld“ ist durchaus berechtigt, gerade weil die Anwendung in der Rechtspraxis durchaus von einer gewissen Unkonstanz geprägt ist, die sich auch dogmatisch nur schwer fassen lässt (vgl. nur Rn 33 ff.). Schließlich möchte ich die sehr guten Ausführungen zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung, § 50 JGG, herausheben. Zum einen wird sehr schön auf die gerade hier dringend notwendige Gesprächsebene zwischen Gericht und Jugendlichem hingewiesen (Rn. 11 ff.), zum anderen auf die Bedeutung der teilnahmeberechtigten Personen (Rn. 20 ff.), sodass man sich anhand dieser Kommentierung auch einmal kritisch die eigene Ladungsverfügung durchsehen könnte.

Eine ganz hervorragende Passage des Kommentars findet man zu § 37 JGG. Dort befasst sich Eisenberg mit den Anforderungen, die an den Jugendrichter gestellt werden. Etwas provokant, wenngleich richtig ist dabei die Feststellung, dass besondere Kenntnisse, etwa in den Disziplinen der Kriminologie, der Jugendpsychologie oder der Pädagogik nicht durch langjährige Berufspraxis erworben werden, sondern hierfür tatsächlich Aus- und Fortbildungen vonnöten sind (Rn. 7 ff.). Des Weiteren überzeugen auch die Kommentierungen, in welchen im Kontext davor gewarnt wird, Vollstreckung und Vollzug jugendstrafrechtlicher Sanktionen und Strafen auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern auch hier den Erziehungsgedanken, die Wertschätzung des Subjekts hochzuhalten. Dies ist bspw. zu sehen bei den Erläuterungen zum Bewährungsplan (Erörterung des Plans und Belehrung des Jugendlichen, § 60, Rn. 12 ff.), zur Schulbildung auch der (Untersuchungs-)Gefangenen (§ 89c, Rn. 81 ff.; § 92, Rn: 113 ff.) oder auch zu Beschäftigungsmaßnahmen während der Arrestzeit (§ 90, Rn. 44 ff.). Die Ermahnungen des Jugendrichters dürfen in der späteren Durchsetzung der Sanktionen nicht aus rein faktischen (Spar-)Zwängen zu hohlen Hülsen verkommen.

Es ist unschwer zu erkennen: ich arbeite gern mit dem „Eisenberg“. Mehr noch: sogar die anlasslose Lektüre macht Spaß. Zum einen, weil es steter Ansporn ist, an sich selbst, der Bewältigung der Jugendstrafsachen und der Optimierung eigenen Wissens zu arbeiten; zum anderen aber auch, weil diese umfassende Betrachtung des Sujets durch nur einen Autor einfach beeindruckend ist und man dieser Leistung auch durch die Nutzung des Werks Respekt zollen kann.

geschrieben am 14.12.2015 | 688 Wörter | 4293 Zeichen

Kommentare lesen Kommentar schreiben

Kommentare zur Rezension (0)

Platz für Anregungen und Ergänzungen