Navigation

Seiten der Rubrik "Bücher"


Google Anzeigen

Anzeigen

Bücher

Lexikon Straßenverkehrsrecht


Statistiken
  • 4058 Aufrufe

Informationen zum Buch
  ISBN
  Herausgeber
  Verlag
  Sprache
  Seiten
  Erscheinungsjahr
  Extras

Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Lexikon Straßenverkehrsrecht Das „Lexikon Straßenverkehrsrecht“ ist eine Neuerscheinung auf dem Buchmarkt und beinhaltet zudem ein neues Konzept. Nicht so sehr ist dies die Aufmachung als Lexikon mit zweispaltigen Texten und alphabetisch sortierten Stichworten, sondern vielmehr der Ansatz, das immer komplexer werdende Verkehrsrecht zum einen innerhalb der vorhandenen Teilrechtsgebiete besser zu verknüpfen und es zum anderen durch die Aufmachung als Lexikon auch einem breiteren Publikum zugänglich zu machen. Das ist durchaus ein Spagat, den sich die Herausgeber und Autoren da vorgenommen haben. Die einzelnen lexikalischen Beiträge variieren stark in der Länge. Bisweilen gehen sie nicht nur über mehrere Spalten, sondern auch über mehrere Seiten, sodass die Lektüre sehr unangenehm wird. Bei langen Texten ist die Aufmachung als Nachschlagewerk also von Nachteil. Es gibt allerdings eine Vielzahl von internen Verweisen, die die Ausführungen gezielt verknappen. Die Autoren der Beiträge firmieren jeweils am Ende der Texte. Hervorhebungen wie Fettdruck werden nur sparsam eingesetzt, da ja schon die Stichworte fett gedruckt sind. Bisweilen findet man sogar in grauen Kästen besonders gekennzeichnete Praxishinweise, die aber in der Nützlichkeit stark schwanken: zwischen eher allgemeinen Informationen wie etwa einer zu erwartenden Gesetzesänderung und hingegen klaren Besonderheiten, die durch Zitate der Rechtsprechung untermauert werden. Zudem befremdet ein wenig, dass mancher Praxistipp explizit den Verteidiger („… Sie als Verteidiger…“) anspricht, obwohl das Vorwort eher den Eindruck erweckt, dass alle Rechtsanwender und auch Laien Zugang zum Verkehrsrecht durch das Lexikon erhalten sollen. Innerhalb der Artikel sind Fundstellen zahlreich vorhanden, wenngleich man da auch manchmal die richtige Balance vermisst, etwa wenn bei der Akteneinsicht, der Ausländischen Fahrerlaubnis oder der Unfallschadenabwicklung, um nur ein paar zu nennen, ganze Berge von Nachweisen hintereinander als Fundstellenklumpen in den Text platziert werden, anstatt sich auf ausgewählte Entscheidungen zu beschränken. Aber auf die Verbesserung des Gesamterscheinungsbildes kann man ja sicher in der zweiten Auflage ein Auge werfen. Erfreulich zu sehen ist der Umstand, dass die Rechtsgebiete tatsächlich in ausgewogener Gewichtung zu Wort kommen. Weder ist das Zivilrecht, sprich die Unfallregulierung ausgeprägt dominant, noch kommt das „Stiefkind“ des Verkehrsrechts, nämlich das Verwaltungsrecht zu kurz, ganz im Gegenteil. Hier könnte mancher Beitrag durchaus etwas verschlankt werden, gerade wenn Informationen zu einem gleichen oder jedenfalls ähnlichen Thema enthalten sind. Wenn man manches Stichwort liest, fühlt man sich außerdem fast in die Tage der juristischen Ausbildung zurückversetzt, weil die Informationen so grundlegend sind. Andererseits geht bei etlichen seitenlangen und sehr detaillierten Abhandlungen, die fast eigene Aufsätze sein könnten, der Lexikoncharakter ganz verloren. Zugegeben, es ist ein schwieriges Unterfangen, aber das heißt ja nicht, dass man die Probleme nicht benennen und dann angehen könnte. Ich habe natürlich für meinen Bedarf zahlreiche Stichworte aus dem Ordnungswidrigkeitenbereich nachgeschlagen und hätte dort viel zu kritisieren, teilweise was die Dogmatik der Ausführungen, teilweise was die Nachvollziehbarkeit, aber auch was die praktische Umsetzbarkeit und Relevanz angeht. Würde man all das aber im Detail aufführen, würde dies dem positiven Gesamteindruck des Lexikons nicht gerecht. Was bleibt als Fazit? Ich finde das Konzept originell und die Umsetzung gelungen, gerade durch die Vielzahl der Verknüpfungen und Verweisungen, anhand derer man sich die Komplexität eines Rechtsproblemkreises sehr gut erschließen kann. Insgesamt möchte ich den Mitarbeitern an diesem Lexikon großen Respekt für die Bewältigung dieser Aufgabe zollen. Gleichzeitig bin ich aber unentschlossen, ob ich persönlich das Buch im Alltag effektiv anwenden kann. Denn für ein Lexikon sind mir viele Beiträge schlicht zu lang und dann zu anstrengend in Spalten zu lesen: hier sehe ich klaren Kürzungsbedarf, wenngleich ich einräume, dass es anstrengender ist, einen kurzen Beitrag zu schreiben als einen langen. Des Weiteren fehlen mir an etlichen Stellen, vornehmlich im Bußgeldbereich, bestimmte Dinge innerhalb der Ausführungen, sodass ich dann doch wieder auf Kommentare und Handbücher zurückgreifen muss. Zudem schwanken die Beiträge stark zwischen sehr allgemeinen, auch für Laien gut lesbaren Beschreibungen, und andererseits vertieften Detailproblemen, die dann doch nur in der Praxis eingearbeitete Juristen in dieser Kürze verstehen und nutzen können. Insofern wird das Lexikon mir in Zukunft wohl eher als Backup und zum Stöbern und Schmökern dienen, wenn ich zu einem Rechtsproblem nachforsche.

Das „Lexikon Straßenverkehrsrecht“ ist eine Neuerscheinung auf dem Buchmarkt und beinhaltet zudem ein neues Konzept. Nicht so sehr ist dies die Aufmachung als Lexikon mit zweispaltigen Texten und alphabetisch sortierten Stichworten, sondern vielmehr der Ansatz, das immer komplexer werdende Verkehrsrecht zum einen innerhalb der vorhandenen Teilrechtsgebiete besser zu verknüpfen und es zum anderen durch die Aufmachung als Lexikon auch einem breiteren Publikum zugänglich zu machen. Das ist durchaus ein Spagat, den sich die Herausgeber und Autoren da vorgenommen haben.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Die einzelnen lexikalischen Beiträge variieren stark in der Länge. Bisweilen gehen sie nicht nur über mehrere Spalten, sondern auch über mehrere Seiten, sodass die Lektüre sehr unangenehm wird. Bei langen Texten ist die Aufmachung als Nachschlagewerk also von Nachteil. Es gibt allerdings eine Vielzahl von internen Verweisen, die die Ausführungen gezielt verknappen. Die Autoren der Beiträge firmieren jeweils am Ende der Texte.

Hervorhebungen wie Fettdruck werden nur sparsam eingesetzt, da ja schon die Stichworte fett gedruckt sind. Bisweilen findet man sogar in grauen Kästen besonders gekennzeichnete Praxishinweise, die aber in der Nützlichkeit stark schwanken: zwischen eher allgemeinen Informationen wie etwa einer zu erwartenden Gesetzesänderung und hingegen klaren Besonderheiten, die durch Zitate der Rechtsprechung untermauert werden. Zudem befremdet ein wenig, dass mancher Praxistipp explizit den Verteidiger („… Sie als Verteidiger…“) anspricht, obwohl das Vorwort eher den Eindruck erweckt, dass alle Rechtsanwender und auch Laien Zugang zum Verkehrsrecht durch das Lexikon erhalten sollen.

Innerhalb der Artikel sind Fundstellen zahlreich vorhanden, wenngleich man da auch manchmal die richtige Balance vermisst, etwa wenn bei der Akteneinsicht, der Ausländischen Fahrerlaubnis oder der Unfallschadenabwicklung, um nur ein paar zu nennen, ganze Berge von Nachweisen hintereinander als Fundstellenklumpen in den Text platziert werden, anstatt sich auf ausgewählte Entscheidungen zu beschränken. Aber auf die Verbesserung des Gesamterscheinungsbildes kann man ja sicher in der zweiten Auflage ein Auge werfen.

Erfreulich zu sehen ist der Umstand, dass die Rechtsgebiete tatsächlich in ausgewogener Gewichtung zu Wort kommen. Weder ist das Zivilrecht, sprich die Unfallregulierung ausgeprägt dominant, noch kommt das „Stiefkind“ des Verkehrsrechts, nämlich das Verwaltungsrecht zu kurz, ganz im Gegenteil. Hier könnte mancher Beitrag durchaus etwas verschlankt werden, gerade wenn Informationen zu einem gleichen oder jedenfalls ähnlichen Thema enthalten sind. Wenn man manches Stichwort liest, fühlt man sich außerdem fast in die Tage der juristischen Ausbildung zurückversetzt, weil die Informationen so grundlegend sind. Andererseits geht bei etlichen seitenlangen und sehr detaillierten Abhandlungen, die fast eigene Aufsätze sein könnten, der Lexikoncharakter ganz verloren. Zugegeben, es ist ein schwieriges Unterfangen, aber das heißt ja nicht, dass man die Probleme nicht benennen und dann angehen könnte.

Ich habe natürlich für meinen Bedarf zahlreiche Stichworte aus dem Ordnungswidrigkeitenbereich nachgeschlagen und hätte dort viel zu kritisieren, teilweise was die Dogmatik der Ausführungen, teilweise was die Nachvollziehbarkeit, aber auch was die praktische Umsetzbarkeit und Relevanz angeht. Würde man all das aber im Detail aufführen, würde dies dem positiven Gesamteindruck des Lexikons nicht gerecht.

Was bleibt als Fazit? Ich finde das Konzept originell und die Umsetzung gelungen, gerade durch die Vielzahl der Verknüpfungen und Verweisungen, anhand derer man sich die Komplexität eines Rechtsproblemkreises sehr gut erschließen kann. Insgesamt möchte ich den Mitarbeitern an diesem Lexikon großen Respekt für die Bewältigung dieser Aufgabe zollen. Gleichzeitig bin ich aber unentschlossen, ob ich persönlich das Buch im Alltag effektiv anwenden kann. Denn für ein Lexikon sind mir viele Beiträge schlicht zu lang und dann zu anstrengend in Spalten zu lesen: hier sehe ich klaren Kürzungsbedarf, wenngleich ich einräume, dass es anstrengender ist, einen kurzen Beitrag zu schreiben als einen langen. Des Weiteren fehlen mir an etlichen Stellen, vornehmlich im Bußgeldbereich, bestimmte Dinge innerhalb der Ausführungen, sodass ich dann doch wieder auf Kommentare und Handbücher zurückgreifen muss. Zudem schwanken die Beiträge stark zwischen sehr allgemeinen, auch für Laien gut lesbaren Beschreibungen, und andererseits vertieften Detailproblemen, die dann doch nur in der Praxis eingearbeitete Juristen in dieser Kürze verstehen und nutzen können. Insofern wird das Lexikon mir in Zukunft wohl eher als Backup und zum Stöbern und Schmökern dienen, wenn ich zu einem Rechtsproblem nachforsche.

geschrieben am 25.05.2016 | 661 Wörter | 4142 Zeichen

Kommentare lesen Kommentar schreiben

Kommentare zur Rezension (0)

Platz für Anregungen und Ergänzungen