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Sorge und Umgang in der Rechtspraxis


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Sorge und Umgang in der Rechtspraxis Wer am Familiengericht mit Streitigkeiten im Sorge- und Umgangsrecht befasst ist, weiß um die Schwierigkeit, den Tatsachenstoff sowie den Regelungsbedarf mit den rechtlichen Vorgaben des Gesetzes und der Rechtsprechung insbesondere des BVerfG in Übereinstimmung zu bringen. Bei gutem Zusammenspiel zwischen Jugendamt, Verfahrensbeistand und Prozessbevollmächtigten kommen oft gute und belastbare Lösungen ins Spiel, die dann in eine Einigung einfließen können. Wehe aber, wenn das Gericht am Ende entscheiden muss, denn dann ist meist keiner so wirklich zufrieden. Das Lehrbuch von Fröschle aus der FamRZ-Reihe legt zu Recht den Fokus der Darstellung auf die Rechtspraxis und nicht auf theoretische Konstrukte. Mit etwas mehr als 300 Seiten ist das Werk auch gut zu rezipieren. Aufzählungen, Fettdruck, gute Gliederung und echte Fußnoten machen die Lektüre für den Leser einfach. Inhaltlich werden zunächst zwei große Abschnitte angeboten: das Recht der elterlichen Sorge und anschließend Ausführungen zu Umgang und Auskunft. Die beiden Teile, von denen der zum Sorgerecht deutlich überwiegt, sind dann wiederum in verschiedene Kapitel unterteilt. Das elterliche Sorgerecht wird dabei zum einen in einen materiell-rechtlichen Überblick gestellt, wobei aber am Ende sofort auf den verfahrensrechtlichen Kontext hingewiesen wird. Sodann werden gemeinsame und alleinige Sorge erläutert und anschließend die verschiedenen Aufgabenbereiche des Sorgerechts erfasst. Im Folgenden widmet sich ein eigenes Kapitel nur der konkreten Ausübung der elterlichen Sorge, sowie des Weiteren dem Beginn und dem Ende des Sorgerechts. Gut gefällt das letzte Kapitel zu Schutzmaßnahmen zugunsten des Kindes, da dies in der gerichtlichen Praxis oftmals der Ausgangspunkt späterer Hauptverfahren im sorgerechtlichen Bereich ist. Gerade die Auflistung möglicher Maßnahmen nach § 1666 BGB samt Aufdeckung typischer Fehler bei der gerichtlichen Tenorierung (Rn. 1021) ist sehr lesenswert. Im zweiten Teil wird der Umgang mit den Eltern und anderen Umgangsberechtigten unterschieden und abrundend wartet ein Kapitel über Auskunftsrechte. Sehr gut gefällt mir, dass in allen relevanten Kapiteln – jedenfalls nach meiner stichprobenartigen Überprüfung – die Rolle des Verfahrensbeistands betont wird. Zwar wäre es nicht verkehrt, bei der erstmaligen Erwähnung (S. 28) Binnenverweise z.B. zur später beschriebenen gerichtlichen Anhörung, zur Notwendigkeit der Mitwirkung bei Sorgerechtsentscheidungen oder zu Unterbringung und unterbringungsähnlichen Maßnahmen (Rn. 408 ff., das Buch ist also auf dem neuesten Stand!) zu setzen, aber wenn man als Leser ohnehin in den jeweiligen Kapiteln stöbert, wird man den Verfahrensbeistand auf jeden Fall entdecken. Auch wenn wie nebenbei Selbstverständlichkeiten für die Gerichtspraxis erläutert werden, zeigt sich das Buch von seiner starken Seite. So beschreibt Fröschle in Rn. 140a in ganz wenigen Worten die Problematik der sachverständigen Begutachtung samt möglichem Folgeauftrag zur Herbeiführung einer Einigung auf, § 163 Abs. 2 FamFG, die je nach Untersuchungsgegenstand gerade geboten oder nicht geboten ist, was auch Auswirkung auf die nötige Qualifikation des Gutachters hat. Hier hätte ich mir noch weitergehende Auswirkungen zur „richtigen“ Auftragserteilung des Gerichts gewünscht, das die eigene Arbeit nicht auf den Sachverständigen auslagern darf. Apropos Sachverständigengutachten: im später folgenden Abschnitt zu Schutzmaßnahmen zugunsten des Kindes wird – wiederum auf engem Raum – das mitunter hochproblematische Zusammenspiel zwischen Sachverständigen und Eltern beschrieben und sinnvoll im Hinblick auf Folgen für das Verfahren eingeordnet (Rn. 935). Klassiker der Sujets werden ausführlich und souverän dargestellt, so die doppelte Kindeswohlprüfung bei der Entscheidung über die alleinige elterliche Sorge bei getrenntlebenden Eltern (Rn. 260 ff.) - auch wieder ganz stark die Formulierung auf engem Raum zur Problematik eines „Wechselmodells“, das dann eben in der Umgangsregelungen seinen Niederschlag finden muss (Rn. 272) und das an späterer Stelle dann im Detail beschrieben wird (Rn. 678 ff.). Aber auch die restriktive Anwendung eines Umgangsausschlusses wird gut nachvollziehbar aufbereitet (Rn. 1222). Zwar beschreibt sich Fröschle im Vorwort bescheiden als Chronist, aber indem er viele und wertvolle Praxishinweise setzt, geht er über diese Rolle doch deutlich hinaus – zum Glück für den Leser. Denn die wertungsmäßige Positionierung ist das, was ein Buch für den Rechtsanwender wertvoll macht. Mir gefällt das Buch außerordentlich gut und ich kann es für die tägliche Praxis in Familiensachen nur empfehlen.

Wer am Familiengericht mit Streitigkeiten im Sorge- und Umgangsrecht befasst ist, weiß um die Schwierigkeit, den Tatsachenstoff sowie den Regelungsbedarf mit den rechtlichen Vorgaben des Gesetzes und der Rechtsprechung insbesondere des BVerfG in Übereinstimmung zu bringen. Bei gutem Zusammenspiel zwischen Jugendamt, Verfahrensbeistand und Prozessbevollmächtigten kommen oft gute und belastbare Lösungen ins Spiel, die dann in eine Einigung einfließen können. Wehe aber, wenn das Gericht am Ende entscheiden muss, denn dann ist meist keiner so wirklich zufrieden.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Das Lehrbuch von Fröschle aus der FamRZ-Reihe legt zu Recht den Fokus der Darstellung auf die Rechtspraxis und nicht auf theoretische Konstrukte. Mit etwas mehr als 300 Seiten ist das Werk auch gut zu rezipieren. Aufzählungen, Fettdruck, gute Gliederung und echte Fußnoten machen die Lektüre für den Leser einfach.

Inhaltlich werden zunächst zwei große Abschnitte angeboten: das Recht der elterlichen Sorge und anschließend Ausführungen zu Umgang und Auskunft. Die beiden Teile, von denen der zum Sorgerecht deutlich überwiegt, sind dann wiederum in verschiedene Kapitel unterteilt. Das elterliche Sorgerecht wird dabei zum einen in einen materiell-rechtlichen Überblick gestellt, wobei aber am Ende sofort auf den verfahrensrechtlichen Kontext hingewiesen wird. Sodann werden gemeinsame und alleinige Sorge erläutert und anschließend die verschiedenen Aufgabenbereiche des Sorgerechts erfasst. Im Folgenden widmet sich ein eigenes Kapitel nur der konkreten Ausübung der elterlichen Sorge, sowie des Weiteren dem Beginn und dem Ende des Sorgerechts. Gut gefällt das letzte Kapitel zu Schutzmaßnahmen zugunsten des Kindes, da dies in der gerichtlichen Praxis oftmals der Ausgangspunkt späterer Hauptverfahren im sorgerechtlichen Bereich ist. Gerade die Auflistung möglicher Maßnahmen nach § 1666 BGB samt Aufdeckung typischer Fehler bei der gerichtlichen Tenorierung (Rn. 1021) ist sehr lesenswert. Im zweiten Teil wird der Umgang mit den Eltern und anderen Umgangsberechtigten unterschieden und abrundend wartet ein Kapitel über Auskunftsrechte.

Sehr gut gefällt mir, dass in allen relevanten Kapiteln – jedenfalls nach meiner stichprobenartigen Überprüfung – die Rolle des Verfahrensbeistands betont wird. Zwar wäre es nicht verkehrt, bei der erstmaligen Erwähnung (S. 28) Binnenverweise z.B. zur später beschriebenen gerichtlichen Anhörung, zur Notwendigkeit der Mitwirkung bei Sorgerechtsentscheidungen oder zu Unterbringung und unterbringungsähnlichen Maßnahmen (Rn. 408 ff., das Buch ist also auf dem neuesten Stand!) zu setzen, aber wenn man als Leser ohnehin in den jeweiligen Kapiteln stöbert, wird man den Verfahrensbeistand auf jeden Fall entdecken.

Auch wenn wie nebenbei Selbstverständlichkeiten für die Gerichtspraxis erläutert werden, zeigt sich das Buch von seiner starken Seite. So beschreibt Fröschle in Rn. 140a in ganz wenigen Worten die Problematik der sachverständigen Begutachtung samt möglichem Folgeauftrag zur Herbeiführung einer Einigung auf, § 163 Abs. 2 FamFG, die je nach Untersuchungsgegenstand gerade geboten oder nicht geboten ist, was auch Auswirkung auf die nötige Qualifikation des Gutachters hat. Hier hätte ich mir noch weitergehende Auswirkungen zur „richtigen“ Auftragserteilung des Gerichts gewünscht, das die eigene Arbeit nicht auf den Sachverständigen auslagern darf. Apropos Sachverständigengutachten: im später folgenden Abschnitt zu Schutzmaßnahmen zugunsten des Kindes wird – wiederum auf engem Raum – das mitunter hochproblematische Zusammenspiel zwischen Sachverständigen und Eltern beschrieben und sinnvoll im Hinblick auf Folgen für das Verfahren eingeordnet (Rn. 935).

Klassiker der Sujets werden ausführlich und souverän dargestellt, so die doppelte Kindeswohlprüfung bei der Entscheidung über die alleinige elterliche Sorge bei getrenntlebenden Eltern (Rn. 260 ff.) - auch wieder ganz stark die Formulierung auf engem Raum zur Problematik eines „Wechselmodells“, das dann eben in der Umgangsregelungen seinen Niederschlag finden muss (Rn. 272) und das an späterer Stelle dann im Detail beschrieben wird (Rn. 678 ff.). Aber auch die restriktive Anwendung eines Umgangsausschlusses wird gut nachvollziehbar aufbereitet (Rn. 1222).

Zwar beschreibt sich Fröschle im Vorwort bescheiden als Chronist, aber indem er viele und wertvolle Praxishinweise setzt, geht er über diese Rolle doch deutlich hinaus – zum Glück für den Leser. Denn die wertungsmäßige Positionierung ist das, was ein Buch für den Rechtsanwender wertvoll macht. Mir gefällt das Buch außerordentlich gut und ich kann es für die tägliche Praxis in Familiensachen nur empfehlen.

geschrieben am 22.07.2018 | 642 Wörter | 4014 Zeichen

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