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Zivilprozessordnung


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Zivilprozessordnung Wenn man wie ich den Thomas/Putzo dezernatsbedingt längere Zeit nicht mehr in den Händen gehalten hat, ist schon der erste Eindruck der Neuauflage imposant: was für ein Kraftpaket ist aus dem kleinen gelben Kommentar geworden! Bald 2700 Seiten inklusive Verzeichnissen erwarten die Rechtsanwender und bieten Kommentierungen zu ZPO, FamFG, internationalem Verfahrensrecht und GVG an. Ganz nebenbei ist der Thomas/Putzo auch noch einer der Standardkommentare für die juristische Ausbildung. Dank der jährlichen Neuauflage ist der Kommentar hoch aktuell und durch die Kontinuität in Autorenteam, das trotz jahrelanger Kommentierung bislang keine Ansprüche auf den Titel des Werks erhebt, bietet der Kommentar eine verlässliche Qualität. Liest man sich die legislativen Neuerungen durch, die verarbeitet werden mussten, wird schnell klar, dass keine grundlegende Änderung zu befürchten war. Man kann also wie gewohnt in medias res gehen, um das zivilprozessuale Basiswissen zu erwerben und an geeigneter Stelle zu vertiefen. Insbesondere für die Prüfung im Assessorexamen tut das Werk exzellente Dienste: der Kommentar beschränkt sich nicht auf Erläuterungen, sondern gibt Hilfestellungen für Subsumtion und Ausformulierung, schön zu sehen etwa in § 699 ZPO, Rn. 14, wo die Voraussetzungen für den Erlass eines Vollstreckungsbescheides aufgeführt werden, ebenso in § 700 ZPO, Rn. 21, für das zweite Versäumnisurteil, oder wenn wie in den §§ 300 ff. ZPO durch Unterstreichung hervorgehobene Tenorierungsvorschläge enthalten sind (§ 302, Rn. 6; Rn. 14; § 304, Rn. 15; u.v.m.). Zudem wird zugleich – in der gebotenen Kürze – so manches komplexe Wechselspiel eingängig erklärt, wie etwa in § 296 ZPO den Verspätungsbegriff auf Parteienseite und das gerichtliche Verfahrensverhalten diesbezüglich: die Theorie zur Verspätung zu kennen, genügt eben nur bedingt, man muss auch zugleich verstehen, wie das Gericht darauf zur reagieren hat (und wie eben auch nicht). Auch in diese Kategorie zu zählen sind die Darstellungen zur Rechtsnatur des (Prozess-)Vergleichs und den Folgen bei Unwirksamkeit (§ 794 ZPO, Rn. 34 ff.), wo der vorhandene Streit zwar angesprochen, aber strikt und überzeugend im Sinne des BGH entschieden wird. Ganz ungeachtet der Ausbildungsaspekte befindet sich der Kommentar auch anderenorts auf der Höhe der Zeit: die Erläuterungen zum elektronischen Rechtsverkehr lesen sich in den einschlägigen Normen (z.B. § 130a, § 169 Rn. 10 ff., § 174, Rn. 13 ff.) stringent und sind auch für den „Erstkontakt“ mit elektronischen Dokumenten sofort verständlich. Insbesondere dass die Übersendung einer Abschrift genügt und keine Ausfertigung mit Stempel mehr erforderlich ist, dürfte in den gerichtlichen Geschäftsstellen viel Zeitersparnis bringen. Dass neben den Grunderläuterungen auch noch Raum für zielgerichtete Ausführungen bleibt, ist ebenfalls ein großes Verdienst der Autoren. So kann man in Normen wie den § 158 und § 159 FamFG viele Aspekte und Nuancen erkennen, die den betroffenen Verfahrensbeteiligten die Rechtswendung erleichtern, indem schlicht Position bezogen wird und Konfliktfelder aufgezeigt werden. Das kann nicht bei jeder Norm gelingen, schon aus Platzmangel, aber die vorhandenen Möglichkeiten wurden genutzt. Insgesamt ist der Thomas/Putzo ein tolles Beispiel für ein sich immer weiter verbesserndes Standardwerk, eine institutio semper renovanda gewissermaßen. Er wird noch Generationen von Juristen begleiten und mit seinen Ausführungen leiten und überzeugen.

Wenn man wie ich den Thomas/Putzo dezernatsbedingt längere Zeit nicht mehr in den Händen gehalten hat, ist schon der erste Eindruck der Neuauflage imposant: was für ein Kraftpaket ist aus dem kleinen gelben Kommentar geworden! Bald 2700 Seiten inklusive Verzeichnissen erwarten die Rechtsanwender und bieten Kommentierungen zu ZPO, FamFG, internationalem Verfahrensrecht und GVG an. Ganz nebenbei ist der Thomas/Putzo auch noch einer der Standardkommentare für die juristische Ausbildung. Dank der jährlichen Neuauflage ist der Kommentar hoch aktuell und durch die Kontinuität in Autorenteam, das trotz jahrelanger Kommentierung bislang keine Ansprüche auf den Titel des Werks erhebt, bietet der Kommentar eine verlässliche Qualität.

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Liest man sich die legislativen Neuerungen durch, die verarbeitet werden mussten, wird schnell klar, dass keine grundlegende Änderung zu befürchten war. Man kann also wie gewohnt in medias res gehen, um das zivilprozessuale Basiswissen zu erwerben und an geeigneter Stelle zu vertiefen. Insbesondere für die Prüfung im Assessorexamen tut das Werk exzellente Dienste: der Kommentar beschränkt sich nicht auf Erläuterungen, sondern gibt Hilfestellungen für Subsumtion und Ausformulierung, schön zu sehen etwa in § 699 ZPO, Rn. 14, wo die Voraussetzungen für den Erlass eines Vollstreckungsbescheides aufgeführt werden, ebenso in § 700 ZPO, Rn. 21, für das zweite Versäumnisurteil, oder wenn wie in den §§ 300 ff. ZPO durch Unterstreichung hervorgehobene Tenorierungsvorschläge enthalten sind (§ 302, Rn. 6; Rn. 14; § 304, Rn. 15; u.v.m.). Zudem wird zugleich – in der gebotenen Kürze – so manches komplexe Wechselspiel eingängig erklärt, wie etwa in § 296 ZPO den Verspätungsbegriff auf Parteienseite und das gerichtliche Verfahrensverhalten diesbezüglich: die Theorie zur Verspätung zu kennen, genügt eben nur bedingt, man muss auch zugleich verstehen, wie das Gericht darauf zur reagieren hat (und wie eben auch nicht). Auch in diese Kategorie zu zählen sind die Darstellungen zur Rechtsnatur des (Prozess-)Vergleichs und den Folgen bei Unwirksamkeit (§ 794 ZPO, Rn. 34 ff.), wo der vorhandene Streit zwar angesprochen, aber strikt und überzeugend im Sinne des BGH entschieden wird.

Ganz ungeachtet der Ausbildungsaspekte befindet sich der Kommentar auch anderenorts auf der Höhe der Zeit: die Erläuterungen zum elektronischen Rechtsverkehr lesen sich in den einschlägigen Normen (z.B. § 130a, § 169 Rn. 10 ff., § 174, Rn. 13 ff.) stringent und sind auch für den „Erstkontakt“ mit elektronischen Dokumenten sofort verständlich. Insbesondere dass die Übersendung einer Abschrift genügt und keine Ausfertigung mit Stempel mehr erforderlich ist, dürfte in den gerichtlichen Geschäftsstellen viel Zeitersparnis bringen.

Dass neben den Grunderläuterungen auch noch Raum für zielgerichtete Ausführungen bleibt, ist ebenfalls ein großes Verdienst der Autoren. So kann man in Normen wie den § 158 und § 159 FamFG viele Aspekte und Nuancen erkennen, die den betroffenen Verfahrensbeteiligten die Rechtswendung erleichtern, indem schlicht Position bezogen wird und Konfliktfelder aufgezeigt werden. Das kann nicht bei jeder Norm gelingen, schon aus Platzmangel, aber die vorhandenen Möglichkeiten wurden genutzt.

Insgesamt ist der Thomas/Putzo ein tolles Beispiel für ein sich immer weiter verbesserndes Standardwerk, eine institutio semper renovanda gewissermaßen. Er wird noch Generationen von Juristen begleiten und mit seinen Ausführungen leiten und überzeugen.

geschrieben am 14.06.2020 | 498 Wörter | 2992 Zeichen

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